(1) Bei der Obereinigungskommission ist auf Antrag eines der Streitteile eine Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die oder der Vorsitzende ist von der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs 1) nicht zustande, ist sie auf Antrag eines der Streitteile von der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichterinnen und Berufsrichter zu erfolgen, die beim Landesgericht Salzburg ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtsachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer namhaft zu machen, davon eine Person aus einer Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer; die zweite Person soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs 1) die Nominierung der Beisitzerinnen oder Beisitzer nicht vorgenommen, hat die oder der Vorsitzende der Obereinigungskommission sie aus der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer jener Gruppe (Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), welcher die säumige Person angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Nominierung der Beisitzerinnen und Beisitzer der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Die oder der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzerinnen und Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt der oder dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.
(5) Die Landesregierung hat die Bestellung zu einem Mitglied der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
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