§ 2 Einrichtung
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet.
(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.
(3) Die Kanzleigeschäfte der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
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