(1) Die Landesregierung hat eine Anwältin oder einen Anwalt für Gleichbehandlung zu bestellen. Die Bestellung erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren. Vor der Bestellung sind die Landarbeiterkammer für Salzburg und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg anzuhören.
(2) Die Funktion als Anwältin oder Anwalt für Gleichbehandlung endet durch
1. Tod,
2. Ablauf der Bestellungsdauer,
3. Verzicht oder
4. Widerruf der Bestellung.
(3) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(5) Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlung ist berechtigt, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission und der Ausschüsse teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(6) Die Kanzleigeschäfte der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlung sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
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