(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Gleichbehandlungskommission eingerichtet.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann oder eine von ihr oder ihm damit betraute Person aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung,
2. eine Vertretung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg,
3. eine Vertretung der Landarbeiterkammer für Salzburg,
4. eine Vertretung des Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes Salzburg,
5. eine Vertretung des Salzburger Land- und Forstarbeiterbundes,
6. eine Vertretung der Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, Landessekretariat Salzburg und
7. eine Vertretung des Amtes der Landesregierung.
Für jedes der Mitglieder gemäß Z 2 bis 6 ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(3) Die von einer Interessenvertretung kommenden Mitglieder gemäß Abs 2 Z 2 bis 6 müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein; ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie werden von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann als Vorsitzender oder Vorsitzendem auf Vorschlag ihrer Interessenvertretung, wenn ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung erstattet wird, auch ohne Vorliegen eines Vorschlages bestellt und haben bei Antritt ihres Amtes der oder dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.
(4) Die Funktion als Mitglied der Gleichbehandlungskommission endet durch
1. Tod,
2. Ablauf der Bestellungsdauer,
3. Verzicht oder
4. Widerruf.
Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Die Abs 2 und 3 gelten für diesen Fall sinngemäß.
(5) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(6) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann als Vorsitzende oder Vorsitzender hat die Bestellung zu einem Mitglied der Gleichbehandlungskommission gemäß Abs 2 Z 2 bis 6 bei Widerruf des diesbezüglichen Vorschlages durch die Interessenvertretung und bei grober Verletzung oder Vernachlässigung seiner mit dem Amt verbundenen Pflichten zu widerrufen. Eine Entsendung gemäß Abs 2 Z 7 kann jederzeit widerrufen werden. Gleiches gilt für eine Betrauung gemäß Abs 2 Z 1.
(7) Die Landesregierung hat die Bestellung zu einem Mitglied der Gleichbehandlungskommission zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(8) Die Abs 3 bis 7 gelten auch für die Ersatzmitglieder.
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