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Salzburger Hinweisgeberschutzgesetz

S.HSchG
In Kraft seit 13. Oktober 2022
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Gegenstand dieses Gesetzes

§ 1 § 1

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen.

(2) Dieses Gesetz regelt

1. die Einrichtung von Hinweisgebersystemen für die interne Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht durch das Land Salzburg, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und die sonstigen juristischen Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird,

2. die Festlegung eines Hinweisgebersystems für die externe Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, und

3. den mit Meldungen nach Z 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Schutz von hinweisgebenden Personen.

(3) Hinweisgebende Personen sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Hinweisgebung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.

(4) Hinweise, die offenkundig falsch oder irreführend gegeben werden, sind von den Stellen, die sie erhalten, jederzeit mit der Nachricht an die hinweisgebende Person zurückzuweisen, dass derartige Hinweise Schadenersatzansprüche begründen und gegebenenfalls gerichtlich oder als Verwaltungsübertretungen (§ 19 Abs 1 Z 3) verfolgt werden können.

(5) Dieses Gesetz verpflichtet die internen Meldestellen und die externe Meldestelle nicht, anonymen Hinweisen nachzugehen. Anonyme hinweisgebende Personen haben jedoch Anspruch auf Schutz vor Repressalien nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes, wenn als Folge ihres anonym gegebenen Hinweises ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und die Hinweisgebung Abs 3 entspricht.

§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich

§ 2 § 2

(1) Dieses Gesetz gilt für hinweisgebende Personen, die im Zusammenhang mit einem beruflichen Kontext zu einem Rechtsträger des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben, in dem sie

1. Bedienstete sind oder waren oder

2. Bewerberinnen bzw Bewerber um eine Stelle, Praktikantinnen bzw Praktikanten, Volontärinnen bzw Volontäre sind oder waren oder

3. selbständig erwerbstätige Personen sind oder

4. Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens sind, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder oder

5. unter der Aufsicht und Leitung einer Auftragnehmerin, eines Auftragnehmers, einer Subunternehmerin oder eines Subunternehmers oder deren bzw dessen Lieferantinnen oder Lieferanten arbeiten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Anteilseignerinnen und Anteilseigner von Rechtsträgern des Privatrechts, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu diesem Rechtsträger Informationen über Rechtsverletzungen in Angelegenheiten, in denen dem Land Salzburg die Gesetzgebungskompetenz zukommt, erlangt haben.

(3) Die Vorschriften des 5. Abschnittes gelten auch

1. für natürliche Personen, die hinweisgebende Personen bei der Hinweisgebung unterstützen (Mittler),

2. für natürliche Personen im Umkreis der hinweisgebenden Person, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Repressalien betroffen sein können, sowie

3. für juristische Personen, die im Eigentum der hinweisgebenden Person stehen oder für die die hinweisgebende Person arbeitet oder mit denen sie in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.

§ 3 Sachlicher Anwendungsbereich

§ 3 § 3

(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die im Fall ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit in den im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgelisteten Rechtsakten oder ansonsten in diese umsetzenden innerstaatlichen Gesetzen oder Verordnungen enthalten sind und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:

1. öffentliches Auftragswesen,

2. Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

3. Produktsicherheit und Produktkonformität,

4. Verkehrssicherheit,

5. Umweltschutz,

6. Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,

7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,

8. öffentliche Gesundheit,

9. Verbraucherschutz und

10. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinn des Art 325 AEUV sowie der genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.

(3) Dieses Gesetz gilt weiters für die Meldung von Verstößen gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinn des Art 26 Abs 2 AEUV, gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen, oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftssteuerrechts zuwiderläuft.

(4) Für die im Teil II des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgelisteten sektorspezifischen Rechtsakte der Union gilt dieses Gesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und die betreffende Frage durch diese sektorspezifischen Rechtsakte nicht verbindlich geregelt ist.

(5) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften über den Schutz von Verschlusssachen und über die anwaltliche, notarielle und ärztliche Verschwiegenheitspflicht sowie über das richterliche Beratungsgeheimnis nicht berührt. Weiters lässt dieses Gesetz die Anwendung der Strafprozeßordnung 1975 unberührt.

§ 4 Begriffsbestimmungen

§ 4 § 4

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1. beruflicher Kontext: laufende oder frühere Arbeitstätigkeiten im öffentlichen oder im privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Repressalien ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden;

2. betroffene Person: eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist;

3. externe Meldung: die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an die externe Meldestelle gemäß § 10;

4. Folgemaßnahmen: von einer internen oder der externen Meldestelle oder der zuständigen Stelle nach § 8 Abs 1 letzter Satz ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung oder Offenlegung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten oder offengelegten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder-)Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens;

5. hinweisgebende Person: eine natürliche Person, die im Zusammenhang mit ihrem beruflichen Kontext erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt;

6. Hinweis(gebung): Von einer hinweisgebenden Person im Wege der Meldung oder Offenlegung veranlasste Weitergabe von Informationen, denen zufolge eine Rechtsverletzung erfolgte oder erfolgen wird;

7. Informationen über Verstöße: Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder mögliche Verstöße, die in der Organisation, in der die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der die hinweisgebende Person auf Grund ihres beruflichen Kontextes in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;

8. interne Meldung: die mündliche oder schriftliche Meldung von Informationen über Verstöße an eine Stelle innerhalb einer juristischen Person gemäß § 7;

9. Meldung: die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße;

10. Mittler: eine natürliche Person, die eine hinweisgebende Person bei dem Meldeverfahren in einem beruflichen Kontext unterstützt und deren Unterstützung vertraulich sein sollte;

11. Offenlegung: das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße;

12. Repressalien: direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Kontext, die durch eine interne oder externe Meldung oder eine Offenlegung ausgelöst werden und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann;

13. Rückmeldung: die Unterrichtung der hinweisgebenden Person über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen;

14. Verstöße: Handlungen und Unterlassungen, die

a) rechtswidrig sind und mit den Rechtsakten der Europäischen Union und jenen Bereichen des Unionsrechts im Zusammenhang stehen, die in den sachlichen Geltungsbereich nach § 3 fallen, oder

b) dem Ziel oder Zweck der Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Union und jener Bereiche des Unionsrechts, die in den sachlichen Geltungsbereich nach § 3 fallen, zuwiderlaufen.

§ 5 Vertraulichkeit der Identität, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität

§ 5 § 5

(1) Die Identität von hinweisgebenden Personen ist durch die internen Meldestellen und die externe Meldestelle sowie durch die mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragten Stellen zu schützen. Sie darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen Meldestellen oder der externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der hinweisgebenden Person offengelegt werden. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität von hinweisgebenden Personen direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.

(2) Wird der Inhalt eines Hinweises anderen als den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer internen oder externen Meldestelle bekannt, insbesondere, weil der Hinweis nicht unmittelbar in der zuständigen Stelle eingelangt ist, ist diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern die Bekanntgabe der Identität der hinweisgebenden Person untersagt.

(3) Abweichend von Abs 1 dürfen die Identität von hinweisgebenden Personen und die im Abs 1 letzter Satz genannten Informationen einer zuständigen (Ermittlungs-)Behörde bzw einem zuständigen Gericht gegenüber nur dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf eine Gefährdung der hinweisgebenden Person notwendig und verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die im Fall der Offenlegung mögliche Gefährdung der hinweisgebenden Person, die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe und das Interesse an der Rechtsstaatlichkeit sowie an der Durchsetzung des Unionsrechts zu berücksichtigen.

(4) Sollen gemäß Abs 3 die Identität oder Informationen offengelegt werden, muss die Behörde vor der Offenlegung die hinweisgebende Person von diesem Vorhaben unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren gefährden. Die Gründe für die Offenlegung sind schriftlich darzulegen.

(5) Die Abs 1 und 2 gelten auch für jede von einem Hinweis betroffene Person. Die Offenlegung der Identität einer von einem Hinweis betroffenen Person oder sonstiger Informationen, aus denen die Identität dieser Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ist im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dann zulässig, wenn dies seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.

(6) Enthält eine Meldung Informationen über Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.

§ 6 Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung der Meldungen

§ 6 § 6

(1) Die internen Meldestellen und die externe Meldestelle haben alle eingehenden Hinweise unter Bedachtnahme auf das Vertraulichkeitsgebot nach § 5 und den Schutz der Identität der betroffenen Person zu dokumentieren.

(2) Wird für den Hinweis eine Telefonverbindung oder ein anderes Mittel nicht schriftlich erfolgter Sprachübermittlung mit Gesprächsaufzeichnung verwendet, sind die internen Meldestellen und die externe Meldestelle mit Zustimmung der hinweisgebenden Person berechtigt, den mündlich gegebenen Hinweis auf folgende Weise zu dokumentieren:

1. Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder

2. vollständige und genaue Transkription des Gesprächs, die von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird.

Hat die hinweisgebende Person die Identität offengelegt, so hat ihr die interne Meldestelle oder die externe Meldestelle die Möglichkeit einzuräumen, die Transkription des Gesprächs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

(3) Wird für den Hinweis eine Telefonverbindung oder ein anderes Mittel nicht schriftlich erfolgter Sprachübermittlung ohne Gesprächsaufzeichnung verwendet, sind die internen Meldestellen und die externe Meldestelle berechtigt, den mündlich gegebenen Hinweis in Form eines detaillierten Gesprächsprotokolls zu dokumentieren, das von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Bediensteten angefertigt wird. Hat die hinweisgebende Person die Identität offengelegt, so ist ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Transkription des Gesprächs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

(4) Erbittet die hinweisgebende Person für den Hinweis eine Zusammenkunft mit einer bzw einem Bediensteten der internen Meldestellen oder der externen Meldestelle, hat diese mit Zustimmung der hinweisgebenden Person dafür zu sorgen, dass vollständige und genaue Aufzeichnungen des Treffens in dauerhafter und abrufbarer Form aufbewahrt werden. Die interne oder externe Meldestelle hat die Aufzeichnungen einer Zusammenkunft auf folgende Weise zu dokumentieren:

1. Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder

2. detailliertes Protokoll der Zusammenkunft, das von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird.

Hat die hinweisgebende Person die Identität offengelegt, so wird ihr von den internen Meldestellen oder der externen Meldestelle die Möglichkeit eingeräumt, das Protokoll der Zusammenkunft zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

(5) Die internen Meldestellen und die externe Meldestelle haben die Aufzeichnungen gemäß Abs 1 bis 4 in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern und den Zugang zu diesem System so zu beschränken, dass die darin gespeicherten Daten nur den Bediensteten zugänglich sind, die den Zugriff auf die Daten zur Bearbeitung des Hinweises benötigen.

2. Abschnitt

Internes Hinweisgebersystem

§ 7 Einrichtung und Zugang

§ 7 § 7

(1) Nachstehende juristische Personen sind zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems verpflichtet:

1. das Land Salzburg,

2. Gemeinden, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung mehr als 10.000 Einwohner haben,

3. Gemeindeverbände mit mindestens 50 Bediensteten,

4. durch Landesgesetz eingerichtete Selbstverwaltungskörper mit mindestens 50 Bediensteten,

5. sonstige durch Landesgesetz eingerichtete juristische Personen oder juristische Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird, sofern sie mindestens 50 Bedienstete beschäftigen.

(2) Die juristischen Personen nach Abs 1 haben einen oder mehrere Dienst- oder Arbeitnehmer oder eine Organisationseinheit mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen und dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und unvoreingenommen sowie berechtigt sind, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen.

(3) Interne Hinweisgebersysteme können gemeinsam von Gemeinden oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie von den externen Hinweisgebersystemen getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.

(4) Juristische Personen gemäß Abs 1 haben die Möglichkeit, interne Hinweisgebersysteme durch einen externen Dritten betreiben zu lassen. Der externe Dritte hat dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und befugt sind, erforderliche Folgemaßnahmen zu ergreifen. Externe Dritte sind Auftragsverarbeiter gemäß Art 4 Abs 8 Datenschutz-Grundverordnung und in der Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

(5) Die im Abs 1 genannten juristischen Personen haben ihre internen Hinweisgebersysteme in einer Weise einzurichten und zu betreiben, die hinweisgebende Personen dazu anregt, Hinweise der internen Stelle gegenüber einer externen Stelle bevorzugt zu geben.

(6) Bediensteten der im Abs 1 genannten juristischen Personen, ist, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist, Zugang zu den jeweiligen internen Meldesystemen zu ermöglichen. Die Entscheidung, ob auch Personen gemäß § 2 Abs 1 Z 2 bis 5 mit Ausnahme der Bewerberinnen und Bewerber sowie gemäß Abs 2 Zugang zu internen Meldesystemen gewährt wird, obliegt der jeweiligen internen Meldestelle. Ihre Entscheidung ist im Rahmen der Informationsverpflichtung gemäß § 9 bekannt zu geben.

§ 8 Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen

§ 8 § 8

(1) Die internen Meldestellen sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten. Sie sind so sicher zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt. Mit der Ergreifung von Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle oder ein für die Ergreifung von Folgemaßnahmen zuständiges Organ betraut werden.

(2) Hinweise können bei der internen Meldestelle schriftlich, mündlich oder in beiden Formen einlangen. Im Fall der Zulässigkeit mündlicher Hinweise müssen diese telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden.

(3) Der Eingang schriftlicher Hinweise ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen an die von der hinweisgebenden Person genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu bestätigen.

(4) Jeder Hinweis ist von der internen Stelle auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die interne Meldestelle kann einen Hinweis zurückweisen,

1. der nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt oder

2. aus dem keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit hervorgehen.

Offenkundig falsche oder irreführende Hinweise sind gemäß § 1 Abs 4 entsprechend zurückzuweisen.

(5) Die hinweisgebende Person ist berechtigt, gegebene Hinweise nach Entgegennahme durch die interne Meldestelle bei dieser zu ergänzen oder zu berichtigen. Die interne Meldestelle hat auf Verlangen die Entgegennahme von Ergänzungen und Berichtigungen spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Sie hat ihrerseits hinweisgebende Personen um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn diese für die Einschätzung des Hinweises erforderlich erscheinen. Abs 2 ist anzuwenden.

(6) Spätestens drei Monate nach Entgegennahme eines Hinweises hat die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person bekanntzugeben,

1. welche Folgemaßnahmen wie interne Nachforschungen oder Untersuchungen die interne Meldestelle zu ergreifen beabsichtigt oder

2. aus welchen Gründen die interne Meldestelle den Hinweis nicht weiterverfolgt.

§ 9 Verpflichtung zur Information

§ 9 § 9

Die zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems verpflichteten juristischen Personen nach § 7 Abs 1 haben Informationen über ihr internes Hinweisgebersystem und dessen Nutzung in einer Form bereitzustellen, die es allen, die zur Meldung von Informationen über Verstöße über dieses interne Hinweisgebersystem berechtigt sind, ermöglicht, das interne Hinweisgebersystem zweckentsprechend zu nutzen. Weiters haben sie Informationen über die Verfahren für Meldungen an externe Meldestellen in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.

3. Abschnitt

Externes Hinweisgebersystem

§ 10 Externe Meldestelle in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung

§ 10 § 10

(1) Die Aufgaben der externen Meldestelle für die Meldung von Verstößen gegen die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3 erfassten Rechtsvorschriften obliegen, soweit es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt, dem Landes-Europabüro Salzburg/ Verbindungsbüro zur EU Brüssel.

(2) In Ausübung der Funktion als externe Meldestelle ist die Leitung des Landes-Europabüros Salzburg/ Verbindungsbüro zur EU Brüssel an keine Weisungen gebunden. Die in der externen Meldestelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der Leitung der externen Meldestelle.

(3) Die Salzburger Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der externen Meldestelle zu unterrichten. Die externe Meldestelle ist verpflichtet, die von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(4) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen oder juristischen Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird, haben die externe Meldestelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von hinweisgebenden Personen sowie betroffener Personen sind auch von diesen anzuwenden.

(5) Meldungen sollen vorrangig zuerst an die jeweils zuständige interne Meldestelle abgegeben, sie können jedoch auch direkt an die externe Meldestelle erstattet werden.

§ 11 Informationspflicht

§ 11 § 11

(1) Die externe Meldestelle hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Internetseite insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:

1. die Voraussetzungen für den Schutz von hinweisgebenden Personen gemäß § 1 Abs 3,

2. die Kontaktdaten für die Vornahme von Meldungen, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob die Telefongespräche aufgezeichnet werden,

3. die Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen, insbesondere die Art und Weise, in der die hinweisgebende Person aufgefordert werden kann, die gemeldeten Informationen zu präzisieren oder zusätzliche Informationen zu liefern, der Zeitrahmen sowie Art und Inhalt der Rückmeldung,

4. die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Meldungen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten,

5. die Art der auf Grund von Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen,

6. die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien,

7. die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten,

8. die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten.

(2) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs 1 an interessierte Personen zu übermitteln.

§ 12 Ausgestaltung des externen Hinweisgebersystems

§ 12 § 12

(1) Die externe Meldestelle ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz hat sie sich eines Hinweisgebersystems zu bedienen, das so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben ist, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung übermittelten Informationen gewährleistet ist und allen Personen, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf diese Informationen verwehrt ist.

(2) Für den Fall, dass bei der externen Meldestelle Meldungen über Verstöße ohne Nutzung des hierfür vorgesehenen externen Hinweisgebersystems einlangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Identität der hinweisgebenden Person und der betroffenen Personen nicht offengelegt wird.

(3) Mit den Aufgaben der externen Meldestelle dürfen nur besonders geschulte Bedienstete betraut werden.

§ 13 Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen

§ 13 § 13

(1) Die externe Meldestelle hat Meldungen sowie Informationen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen sowie bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und der hinweisgebenden Person Rückmeldung zu erstatten.

(2) Hinweise sind sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Mündliche Hinweise müssen fernmündlich oder auf Ersuchen der hinweisgebenden Person innerhalb von zwei Wochen höchstpersönlich gegeben werden können.

(3) Das Einlangen einer Meldung ist der hinweisgebenden Person unverzüglich, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen, schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, sofern sich die hinweisgebende Person ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung über das Einlangen der Meldung den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person beeinträchtigen würde.

(4) Hinweise, für die eine andere externe Stelle zuständig ist, sind an die zuständige externe Stelle des Bundes oder eines anderen Landes auf sichere Weise weiterzuleiten. Von der Weiterleitung ist die hinweisgebende Person zu verständigen.

(5) Jeder Hinweis ist von der externen Meldestelle unverzüglich auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die hinweisgebende Person ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Meldung zu ersuchen. Die externe Meldestelle hat die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen oder auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen bei der zuständigen Stelle hinzuwirken. Diese Stellen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von hinweisgebenden Personen und anderen Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden.

(6) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.

(7) Eine Rückmeldung ist der hinweisgebenden Person spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu übermitteln. In hinreichend begründeten Fällen kann die Rückmeldung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung erfolgen. In diesen Fällen sind der hinweisgebenden Person die Gründe hierfür mitzuteilen.

(8) Die externe Meldestelle hat der hinweisgebenden Person das Ergebnis des Prüfungsverfahrens der Meldung und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, sofern dem nicht überwiegend öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

(9) Die externe Meldestelle hat die hinweisgebende Person beim Kontakt mit den für den Schutz vor Repressalien zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.

§ 14 Evaluierung, Statistische Erfassung und Berichtspflicht

§ 14 § 14

(1) Die externe Meldestelle hat ihre Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Meldestellen anzupassen.

(2) Die externe Meldestelle hat bei ihr eingelangte Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:

1. Zahl der eingelangten Meldungen,

2. Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die auf Grund dieser Meldungen eingeleitet wurden, und deren Ergebnisse,

3. geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an Untersuchungen und gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren zu den gemeldeten Rechtsverletzungen (wieder)eingezogene Beträge.

(3) Die Daten sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen, und der zuständigen Bundesministerin bzw dem zuständigen Bundesminister zur Erstellung eines gesamtösterreichischen Berichts an die Europäische Kommission spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.

4. Abschnitt

Offenlegung von Informationen

§ 15 Schutz bei Offenlegungen

§ 15 § 15

Hinweisgebende Personen, die Informationen über Verstöße öffentlich zugänglich machen, haben Anspruch auf Schutz nach diesem Landesgesetz, wenn sie

1. bei einer internen oder externen Meldestelle eine Meldung erstattet haben, ohne dass diese innerhalb der Fristen gemäß § 8 Abs 6 und § 13 Abs 7 eine geeignete Folgemaßnahme ergriffen hätte, oder

2. hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass

a) der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, insbesondere in Fällen einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens,

b) im Fall einer Meldung an die externe Meldestelle Repressalien zu befürchten sind oder

c) auf Grund der besonderen Umstände des Falles geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird, insbesondere, weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder weil Absprachen oder eine Beteiligung der externen Meldestelle befürchtet werden.

5. Abschnitt

Bestimmungen zum Schutz von hinweisgebenden Personen

§ 16 Verbot von Repressalien

§ 16 § 16

(1) Hinweisgebende Personen, die Verstöße zulässigerweise an eine interne oder externe Meldestelle nach diesem Gesetz oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union melden oder offenlegen, dürfen als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in einer landesgesetzlich geregelten Angelegenheit in keiner Weise benachteiligt werden. Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;

2. Herabstufung oder Versagung eine Beförderung;

3. Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;

4. Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;

5. negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;

6. Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktionen einschließlich finanzieller Sanktionen;

7. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;

8. Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;

9. Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitsnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;

10. Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages;

11. Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverlusts);

12. Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifische Vereinbarung mit den Folgen, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;

13. vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;

14. Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung;

15. psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.

Soweit diese Maßnahmen den Schutz des Dienstnehmers vor dienstrechtlichen Nachteilen betreffen, gilt das Verbot ihrer Setzung nur gegenüber Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Sofern vom Melderecht oder Offenlegungsrecht nach Maßgabe des § 15 Gebrauch gemacht wurde, gelten Abs 1 sowie § 17 sinngemäß auch für Personen nach § 2 Abs 3.

§ 17 Rechtsschutz

§ 17 § 17

(1) Bei Verstoß gegen das Verbot von Repressalien können hinweisgebende Personen den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für eine allenfalls erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. Der Anspruch richtet sich gegen die Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist, und ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der ergriffenen Maßnahme geltend zu machen.

(2) Bei Verstoß gegen das Verbot von Repressalien im Rahmen von Dienstverhältnissen, deren Regelung in der Gesetzgebung Landessache ist, kann der betroffene Dienstnehmer oder die betroffene Dienstnehmerin alternativ anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens (Abs 1) die Unwirksamkeit der ergriffenen Maßnahme geltend machen. Dieser Anspruch ist nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften spätestens binnen einem Monat ab Kenntnis der ergriffenen Maßnahme geltend zu machen. Der Anspruch auf Entschädigung für eine allenfalls erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.

(3) In einem Verfahren nach Abs 1 und 2, in dem eine Benachteiligung als Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung geltend gemacht wird, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für eine solche Meldung oder Offenlegung war. Der beklagten Partei, die die benachteiligende Maßnahme gesetzt hat, obliegt es zu beweisen, dass diese Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.

(4) Ansprüche von Beamtinnen und Beamten gegenüber ihren Dienstgebern sind bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

§ 18 Haftungsbefreiung

§ 18 § 18

Personen gemäß § 2 können für die Folgen einer Meldung oder Offenlegung eines Verstoßes nicht haftbar gemacht werden, wenn sie hinreichend Grund zu der Annahme hatten, dass diese notwendig waren, um den Verstoß aufzudecken oder zu verhindern.

6. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 19 Strafbestimmungen

§ 19 § 19

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. eine Meldung von Verstößen behindert oder zu behindern versucht oder die im § 2 genannten Personen durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,

2. gegen die Verpflichtungen nach den §§ 5 Abs 1 und 2, 8 Abs 1 und 12 Abs 1 die Vertraulichkeit der Identität einer hinweisgebenden Person zu wahren, verstößt,

3. wissentlich falsche Informationen an eine interne oder externe Meldestelle meldet oder solche offenlegt oder

4. Maßnahmen nach § 16 zur Vergeltung der Hinweisgebung gegen Personen gemäß § 2 setzt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen.

§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenschutz

§ 20 § 20

(1) Die juristischen Personen nach § 7 Abs 1 sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung. In jenen Fällen, in denen sie gemeinsam mit dem Amt der Salzburger Landesregierung eine Datenverarbeitung durchführen, sind sie gemeinsam mit diesem Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung. Die Verpflichtung des Verantwortlichen zum Schutz von hinweisgebenden Personen nach diesem Gesetz gilt auch für Auftragsverarbeitende.

(2) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogenen Daten zum Zweck der Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten:

1. von hinweisgebenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten;

2. von Personen, die in einer Meldung erwähnt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten;

3. von den Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen der externen Meldestelle: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die internen Meldestellen und die externe Meldestelle dürfen Daten im Sinn des Abs 2 an die zuständigen Stellen zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.

(4) Die zur personenbezogenen Datenverarbeitung Verantwortlichen (Abs 1) und die externe Meldestelle haben personenbezogene Daten nach Abs 2 zu löschen, sobald diese für die Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Personenbezogene Daten, die auf Grund stichhaltiger Hinweise verarbeitet oder übermittelt wurden, sind bis zu drei Jahre und darüber hinaus so lange aufzubewahren, als dies für die Durchführung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder zum Schutz einer der in Abs 2 genannten Personen erforderlich und verhältnismäßig ist. Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung einer spezifischen Meldung nicht relevant sind, werden nicht erhoben oder, für den Fall, dass sie unbeabsichtigt erhoben worden sind, wieder gelöscht.

(5) Solange und insoweit dies zum Schutz der Identität einer hinweisgebenden Person und zur Erreichung der im § 1 genannten Zwecke, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Hinweisen oder von Folgemaßnahmen auf Grund von Hinweisen zu unterbinden, erforderlich ist, finden die in den Z 1 bis 7 aufgezählten Rechte einer von einem Hinweis betroffenen natürlichen Person und die in den Z 2 bis 4 im DSG enthaltenen Rechte einer juristischen Person keine Anwendung:

1. Recht auf Information (§ 43 DSG, Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung),

2. Recht auf Auskunft (§ 1 Abs 3 Z 1 und § 44 DSG, Art 15 Datenschutz-Grundverordnung),

3. Recht auf Berichtigung (§ 1 Abs 3 Z 2 und § 45 DSG, Art 16 Datenschutz-Grundverordnung),

4. Recht auf Löschung (§ 1 Abs 3 Z 2 und § 45 DSG, Art 17 Datenschutz-Grundverordnung),

5. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 45 DSG, Art 18 Datenschutz-Grundverordnung)

6. Widerspruchsrecht (Art 21 Datenschutz-Grundverordnung) sowie

7. Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 56 DSG und Art 34 Datenschutz-Grundverordnung).

Unter den im ersten Satzteil angeführten Voraussetzungen haben interne und externe Stellen gegenüber einer von einem Hinweis betroffenen Person Information und Auskunftserteilung zum Hinweis zu unterlassen.

§ 21 Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

§ 21 § 21

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1. Datenschutzgesetz – DSG, BGBl I Nr 165/1999; Gesetz BGBl I Nr 148/2021.

2. Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl Nr 631/1975; Gesetz BGBl I Nr 243/2021.

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, zuletzt berichtigt durch ABl Nr L 74 vom 4. März 2021.

§ 22 Umsetzungshinweis

§ 22 § 22

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl Nr L 305 vom 26. November 2019.

§ 23 Inkrafttreten

§ 23 § 23

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.