(1) Die externe Meldestelle hat Meldungen sowie Informationen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen sowie bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und der hinweisgebenden Person Rückmeldung zu erstatten.
(2) Hinweise sind sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Mündliche Hinweise müssen fernmündlich oder auf Ersuchen der hinweisgebenden Person innerhalb von zwei Wochen höchstpersönlich gegeben werden können.
(3) Das Einlangen einer Meldung ist der hinweisgebenden Person unverzüglich, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen, schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, sofern sich die hinweisgebende Person ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung über das Einlangen der Meldung den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person beeinträchtigen würde.
(4) Hinweise, für die eine andere externe Stelle zuständig ist, sind an die zuständige externe Stelle des Bundes oder eines anderen Landes auf sichere Weise weiterzuleiten. Von der Weiterleitung ist die hinweisgebende Person zu verständigen.
(5) Jeder Hinweis ist von der externen Meldestelle unverzüglich auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die hinweisgebende Person ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Meldung zu ersuchen. Die externe Meldestelle hat die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen oder auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen bei der zuständigen Stelle hinzuwirken. Diese Stellen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von hinweisgebenden Personen und anderen Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden.
(6) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
(7) Eine Rückmeldung ist der hinweisgebenden Person spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu übermitteln. In hinreichend begründeten Fällen kann die Rückmeldung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung erfolgen. In diesen Fällen sind der hinweisgebenden Person die Gründe hierfür mitzuteilen.
(8) Die externe Meldestelle hat der hinweisgebenden Person das Ergebnis des Prüfungsverfahrens der Meldung und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, sofern dem nicht überwiegend öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
(9) Die externe Meldestelle hat die hinweisgebende Person beim Kontakt mit den für den Schutz vor Repressalien zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.
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