(1) Die internen Meldestellen sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten. Sie sind so sicher zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt. Mit der Ergreifung von Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle oder ein für die Ergreifung von Folgemaßnahmen zuständiges Organ betraut werden.
(2) Hinweise können bei der internen Meldestelle schriftlich, mündlich oder in beiden Formen einlangen. Im Fall der Zulässigkeit mündlicher Hinweise müssen diese telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden.
(3) Der Eingang schriftlicher Hinweise ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen an die von der hinweisgebenden Person genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu bestätigen.
(4) Jeder Hinweis ist von der internen Stelle auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die interne Meldestelle kann einen Hinweis zurückweisen,
1. der nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt oder
2. aus dem keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit hervorgehen.
Offenkundig falsche oder irreführende Hinweise sind gemäß § 1 Abs 4 entsprechend zurückzuweisen.
(5) Die hinweisgebende Person ist berechtigt, gegebene Hinweise nach Entgegennahme durch die interne Meldestelle bei dieser zu ergänzen oder zu berichtigen. Die interne Meldestelle hat auf Verlangen die Entgegennahme von Ergänzungen und Berichtigungen spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Sie hat ihrerseits hinweisgebende Personen um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn diese für die Einschätzung des Hinweises erforderlich erscheinen. Abs 2 ist anzuwenden.
(6) Spätestens drei Monate nach Entgegennahme eines Hinweises hat die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person bekanntzugeben,
1. welche Folgemaßnahmen wie interne Nachforschungen oder Untersuchungen die interne Meldestelle zu ergreifen beabsichtigt oder
2. aus welchen Gründen die interne Meldestelle den Hinweis nicht weiterverfolgt.
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