(1) Dieses Gesetz gilt für hinweisgebende Personen, die im Zusammenhang mit einem beruflichen Kontext zu einem Rechtsträger des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben, in dem sie
1. Bedienstete sind oder waren oder
2. Bewerberinnen bzw Bewerber um eine Stelle, Praktikantinnen bzw Praktikanten, Volontärinnen bzw Volontäre sind oder waren oder
3. selbständig erwerbstätige Personen sind oder
4. Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens sind, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder oder
5. unter der Aufsicht und Leitung einer Auftragnehmerin, eines Auftragnehmers, einer Subunternehmerin oder eines Subunternehmers oder deren bzw dessen Lieferantinnen oder Lieferanten arbeiten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Anteilseignerinnen und Anteilseigner von Rechtsträgern des Privatrechts, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu diesem Rechtsträger Informationen über Rechtsverletzungen in Angelegenheiten, in denen dem Land Salzburg die Gesetzgebungskompetenz zukommt, erlangt haben.
(3) Die Vorschriften des 5. Abschnittes gelten auch
1. für natürliche Personen, die hinweisgebende Personen bei der Hinweisgebung unterstützen (Mittler),
2. für natürliche Personen im Umkreis der hinweisgebenden Person, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Repressalien betroffen sein können, sowie
3. für juristische Personen, die im Eigentum der hinweisgebenden Person stehen oder für die die hinweisgebende Person arbeitet oder mit denen sie in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.
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