(1) Die Identität von hinweisgebenden Personen ist durch die internen Meldestellen und die externe Meldestelle sowie durch die mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragten Stellen zu schützen. Sie darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen Meldestellen oder der externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der hinweisgebenden Person offengelegt werden. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität von hinweisgebenden Personen direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.
(2) Wird der Inhalt eines Hinweises anderen als den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer internen oder externen Meldestelle bekannt, insbesondere, weil der Hinweis nicht unmittelbar in der zuständigen Stelle eingelangt ist, ist diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern die Bekanntgabe der Identität der hinweisgebenden Person untersagt.
(3) Abweichend von Abs 1 dürfen die Identität von hinweisgebenden Personen und die im Abs 1 letzter Satz genannten Informationen einer zuständigen (Ermittlungs-)Behörde bzw einem zuständigen Gericht gegenüber nur dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf eine Gefährdung der hinweisgebenden Person notwendig und verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die im Fall der Offenlegung mögliche Gefährdung der hinweisgebenden Person, die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe und das Interesse an der Rechtsstaatlichkeit sowie an der Durchsetzung des Unionsrechts zu berücksichtigen.
(4) Sollen gemäß Abs 3 die Identität oder Informationen offengelegt werden, muss die Behörde vor der Offenlegung die hinweisgebende Person von diesem Vorhaben unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren gefährden. Die Gründe für die Offenlegung sind schriftlich darzulegen.
(5) Die Abs 1 und 2 gelten auch für jede von einem Hinweis betroffene Person. Die Offenlegung der Identität einer von einem Hinweis betroffenen Person oder sonstiger Informationen, aus denen die Identität dieser Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ist im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dann zulässig, wenn dies seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.
(6) Enthält eine Meldung Informationen über Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
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