§ 18 Haftungsbefreiung
In Kraft seit 13. Oktober 2022
Up-to-date
S.HSchG
Gliederung
5. Abschnitt Bestimmungen zum Schutz von hinweisgebenden Personen
§ 18 Haftungsbefreiung
Personen gemäß § 2 können für die Folgen einer Meldung oder Offenlegung eines Verstoßes nicht haftbar gemacht werden, wenn sie hinreichend Grund zu der Annahme hatten, dass diese notwendig waren, um den Verstoß aufzudecken oder zu verhindern.
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