§ 9 Verpflichtung zur Information
In Kraft seit 13. Oktober 2022
Up-to-date
Die zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems verpflichteten juristischen Personen nach § 7 Abs 1 haben Informationen über ihr internes Hinweisgebersystem und dessen Nutzung in einer Form bereitzustellen, die es allen, die zur Meldung von Informationen über Verstöße über dieses interne Hinweisgebersystem berechtigt sind, ermöglicht, das interne Hinweisgebersystem zweckentsprechend zu nutzen. Weiters haben sie Informationen über die Verfahren für Meldungen an externe Meldestellen in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.
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