(1) Die externe Meldestelle ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz hat sie sich eines Hinweisgebersystems zu bedienen, das so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben ist, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung übermittelten Informationen gewährleistet ist und allen Personen, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf diese Informationen verwehrt ist.
(2) Für den Fall, dass bei der externen Meldestelle Meldungen über Verstöße ohne Nutzung des hierfür vorgesehenen externen Hinweisgebersystems einlangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Identität der hinweisgebenden Person und der betroffenen Personen nicht offengelegt wird.
(3) Mit den Aufgaben der externen Meldestelle dürfen nur besonders geschulte Bedienstete betraut werden.
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