(1) Bei Verstoß gegen das Verbot von Repressalien können hinweisgebende Personen den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für eine allenfalls erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. Der Anspruch richtet sich gegen die Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist, und ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der ergriffenen Maßnahme geltend zu machen.
(2) Bei Verstoß gegen das Verbot von Repressalien im Rahmen von Dienstverhältnissen, deren Regelung in der Gesetzgebung Landessache ist, kann der betroffene Dienstnehmer oder die betroffene Dienstnehmerin alternativ anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens (Abs 1) die Unwirksamkeit der ergriffenen Maßnahme geltend machen. Dieser Anspruch ist nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften spätestens binnen einem Monat ab Kenntnis der ergriffenen Maßnahme geltend zu machen. Der Anspruch auf Entschädigung für eine allenfalls erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.
(3) In einem Verfahren nach Abs 1 und 2, in dem eine Benachteiligung als Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung geltend gemacht wird, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für eine solche Meldung oder Offenlegung war. Der beklagten Partei, die die benachteiligende Maßnahme gesetzt hat, obliegt es zu beweisen, dass diese Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.
(4) Ansprüche von Beamtinnen und Beamten gegenüber ihren Dienstgebern sind bei der Dienstbehörde geltend zu machen.
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