(1) Die Aufgaben der externen Meldestelle für die Meldung von Verstößen gegen die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3 erfassten Rechtsvorschriften obliegen, soweit es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt, dem Landes-Europabüro Salzburg/ Verbindungsbüro zur EU Brüssel.
(2) In Ausübung der Funktion als externe Meldestelle ist die Leitung des Landes-Europabüros Salzburg/ Verbindungsbüro zur EU Brüssel an keine Weisungen gebunden. Die in der externen Meldestelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der Leitung der externen Meldestelle.
(3) Die Salzburger Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der externen Meldestelle zu unterrichten. Die externe Meldestelle ist verpflichtet, die von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(4) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen oder juristischen Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird, haben die externe Meldestelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von hinweisgebenden Personen sowie betroffener Personen sind auch von diesen anzuwenden.
(5) Meldungen sollen vorrangig zuerst an die jeweils zuständige interne Meldestelle abgegeben, sie können jedoch auch direkt an die externe Meldestelle erstattet werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden