(1) Die externe Meldestelle hat ihre Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Meldestellen anzupassen.
(2) Die externe Meldestelle hat bei ihr eingelangte Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:
1. Zahl der eingelangten Meldungen,
2. Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die auf Grund dieser Meldungen eingeleitet wurden, und deren Ergebnisse,
3. geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an Untersuchungen und gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren zu den gemeldeten Rechtsverletzungen (wieder)eingezogene Beträge.
(3) Die Daten sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen, und der zuständigen Bundesministerin bzw dem zuständigen Bundesminister zur Erstellung eines gesamtösterreichischen Berichts an die Europäische Kommission spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.
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