(1) Hinweisgebende Personen, die Verstöße zulässigerweise an eine interne oder externe Meldestelle nach diesem Gesetz oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union melden oder offenlegen, dürfen als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in einer landesgesetzlich geregelten Angelegenheit in keiner Weise benachteiligt werden. Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
1. Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;
2. Herabstufung oder Versagung eine Beförderung;
3. Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;
4. Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
5. negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
6. Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktionen einschließlich finanzieller Sanktionen;
7. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
8. Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
9. Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitsnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;
10. Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages;
11. Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverlusts);
12. Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifische Vereinbarung mit den Folgen, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
13. vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
14. Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung;
15. psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.
Soweit diese Maßnahmen den Schutz des Dienstnehmers vor dienstrechtlichen Nachteilen betreffen, gilt das Verbot ihrer Setzung nur gegenüber Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Sofern vom Melderecht oder Offenlegungsrecht nach Maßgabe des § 15 Gebrauch gemacht wurde, gelten Abs 1 sowie § 17 sinngemäß auch für Personen nach § 2 Abs 3.
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