(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen.
(2) Dieses Gesetz regelt
1. die Einrichtung von Hinweisgebersystemen für die interne Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht durch das Land Salzburg, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und die sonstigen juristischen Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird,
2. die Festlegung eines Hinweisgebersystems für die externe Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, und
3. den mit Meldungen nach Z 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Schutz von hinweisgebenden Personen.
(3) Hinweisgebende Personen sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Hinweisgebung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
(4) Hinweise, die offenkundig falsch oder irreführend gegeben werden, sind von den Stellen, die sie erhalten, jederzeit mit der Nachricht an die hinweisgebende Person zurückzuweisen, dass derartige Hinweise Schadenersatzansprüche begründen und gegebenenfalls gerichtlich oder als Verwaltungsübertretungen (§ 19 Abs 1 Z 3) verfolgt werden können.
(5) Dieses Gesetz verpflichtet die internen Meldestellen und die externe Meldestelle nicht, anonymen Hinweisen nachzugehen. Anonyme hinweisgebende Personen haben jedoch Anspruch auf Schutz vor Repressalien nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes, wenn als Folge ihres anonym gegebenen Hinweises ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und die Hinweisgebung Abs 3 entspricht.
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