Hinweisgebende Personen, die Informationen über Verstöße öffentlich zugänglich machen, haben Anspruch auf Schutz nach diesem Landesgesetz, wenn sie
1. bei einer internen oder externen Meldestelle eine Meldung erstattet haben, ohne dass diese innerhalb der Fristen gemäß § 8 Abs 6 und § 13 Abs 7 eine geeignete Folgemaßnahme ergriffen hätte, oder
2. hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass
a) der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, insbesondere in Fällen einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens,
b) im Fall einer Meldung an die externe Meldestelle Repressalien zu befürchten sind oder
c) auf Grund der besonderen Umstände des Falles geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird, insbesondere, weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder weil Absprachen oder eine Beteiligung der externen Meldestelle befürchtet werden.
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