§ 36 § 36
In Kraft seit 01. Juli 2015
Up-to-date
§ 36 § 36 — NÖ KGG
Das Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.
Das Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.
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