§ 13 § 13
In Kraft seit 03. August 2024
Up-to-date
(1) Die Baupläne von Neu-, Zu- und Umbauten für Zwecke eines Kindergartens bedürfen unabhängig vom Erfordernis der baurechtlichen Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung. Die Bauplanbewilligung ist allenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn der Bauplan den Erfordernissen gemäß §§ 10 und 11 entspricht.
Davor hat die Landesregierung
1. den örtlichen Bedarf an Kindergartengruppen und
2. den Raumbedarf für die voraussichtlichen Kindergartengruppen festzustellen.
(2) Bei Umbauten in bestehenden Kindergärten und für die Errichtung von Provisorien darf von den Bestimmungen der §§ 10 und 11 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.
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