(1) Der Kindergarten hat durch das Kindergartenpersonal die Aufgabe, die Familienerziehung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen . Insbesondere ist die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder durch Bildungsangebote, geeignete Spiele und durch die erzieherische Wirkung, welche die Gemeinschaft bietet, zu fördern, zu unterstützen, ein grundlegender Beitrag zu einer religiösen und ethischen Bildung zu leisten und die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.
(2) Die Kinder sind nach erprobten wissenschaftlichen Methoden insbesondere der Kleinkindpädagogik, der Elementarpädagogik und bei Bedarf der Sonderpädagogik, unter Beachtung des Kinderschutzes sowie unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes zu fördern und zu unterstützen. Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind auch nach inklusiven Grundsätzen zu betreuen und in ihrer Entwicklung zu fördern und zu unterstützen. Die Bedürfnisse der Kinder haben dabei im Mittelpunkt zu stehen.
(2a) (entfällt durch LGBl. Nr. 97/2022)
(3) Die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge hat bei der Bildungsarbeit methodisch-systematisch vorzugehen. Die Planung ist in Form von schriftlichen Vorbereitungen nachzuweisen. Es ist in den einzelnen Bildungsbereichen der Entwicklungsstand des einzelnen Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht zu berücksichtigen.
(4) Das Kindergartenpersonal hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf mit den Einrichtungen der öffentlichen Jugendwohlfahrt oder Behindertenhilfe sowie mit Fachleuten verschiedener Disziplinen (Medizin, Psychologie, Heilpädagogik, usw.) zusammenzuarbeiten.
(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind bei der Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens regelmäßig einzubeziehen (z. B. Elternabende, schriftliche Informationen, gemeinsame Feiern).
(6) Der Kindergartenerhalter kann im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung eine Hausordnung, insbesondere hinsichtlich der Pflichten gemäß § 21 Abs. 1, erlassen. Sie ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag im Kindergarten zu veröffentlichen.
§ 7 NÖ KGG · NÖ KGG · NÖ Kindergartengesetz 2006
§ 7 § 7
…der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ( § 7 ) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1…
§ 10 § 10
…²), diesem zugeordnet ein Abstellraum, eine Garderobe und eine Sanitäranlage für Kinder vorzusehen. Der Gruppenraum für eine Kleinkindgruppe soll mindestens 45 m² groß sein. (3) Für jeden Kindergarten sind vorzusehen - ein Bewegungsraum (mindestens 60 m²) samt zugeordnetem Abstellraum; - eine Leiterinnen-/Leiterkanzlei; - eine Teeküche; - eine Personalgarderobe; - ein Abstellraum für Reinigungsgeräte…
§ 19a § 19a
…verpflichtende Kindergartenjahr schriftlich zu informieren. (2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann auch durch den Besuch einer Tagesbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 , LGBl. 5065, oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfüllt werden. (3) Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß…
§ 13 § 13
…für die Errichtung von Provisorien darf von den Bestimmungen der §§ 10 und 11 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.…
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