Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Kindergarten : jede Einrichtung, in der Kinder frühestens vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, längstens jedoch bis zum Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des 7. Lebensjahres fällt, durch hiezu befähigte Personen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet, erzogen und betreut werden;
2. Öffentlicher Kindergarten: ein Kindergarten, der von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband errichtet und erhalten wird und der allgemein, ohne Unterschied des Geschlechts, der Sprache, der Staatsbürgerschaft und des Bekenntnisses im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zugänglich ist;
3. NÖ Landeskindergarten:ein öffentlicher Kindergarten, für den das Land die Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 4 übernommen hat;
4. Privatkindergarten: jeder Kindergarten, der kein öffentlicher Kindergarten ist;
5. Allgemeine Kindergartengruppe : eine Gruppe, in der vorwiegend altersgemäß entwickelte Kinder unterschiedlicher Altersgruppen ab dem vollendeten 3. Lebensjahr betreut werden;
5a. Alterserweiterte Kindergartengruppe : eine Gruppe, in der vorwiegend altersgemäß entwickelte Kinder unterschiedlicher Altersgruppen ab dem vollendeten 2. Lebensjahr betreut werden;
5b. Kleinkindgruppe : eine Gruppe, in der vorwiegend altersgemäß entwickelte 2- und 3-jährige Kinder betreut werden;
6a. Aushilfselementarpädagogin/Aushilfselementarpädagoge: Elementarpädagogin/Elementarpädagoge, die/der bei Bedarf zur Dienstleistung an jedem NÖ Landeskindergarten herangezogen werden kann („Springerin/Springer“);
7. Interkulturelle Mitarbeiterin/Interkultureller Mitarbeiter : Person, die mehrsprachig aufwachsende Kinder in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal in der Anwendung der deutschen Sprache und in der sozialen Integration fördert und unterstützt;
7a. Pädagogische Fachkraft: Eine sonstig pädagogisch qualifizierte Person, die für die pädagogische Unterstützung in den Erziehungs- und Betreuungsstunden eingesetzt wird, wobei jedenfalls eine Ausbildungsdauer zur Kinderbetreuerin/zum Kinderbetreuer überschritten sein muss sowie eine hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und ein Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten vorliegen muss;
7b. Pädagogisch-administrative Assistenz: Person, die zur Unterstützung der Kindergartenleitung bei pädagogisch-administrativen Aufgaben eingesetzt wird;
8. Stützkraft : Person, die vom Kindergartenerhalter zur Unterstützung des Kindergartenpersonals bei der Förderung von Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf eingesetzt wird;
8a. Sprachförderin/Sprachförderer : eine sonstig qualifizierte Person, die im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird;
9. Errichtung eines Kindergartens : die Gründung und Festsetzung des Standortes eines Kindergartens;
10. Erweiterung eines Kindergartens : die Schaffung einer oder mehrerer zusätzlicher Kindergartengruppen in einem bestehenden Kindergarten;
11. Erhaltung eines Kindergartens:
a) die Bereitstellung des Kindergartengebäudes oder der erforderlichen Räume und der dazugehörigen Liegenschaften, die Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung dieser Räume bzw. Liegenschaften, die Bereitstellung und Instandhaltung der Einrichtung, der Spielgeräte und des Spiel- und Fördermaterials
b) in öffentlichen Kindergärten: die Beistellung der Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Stützkräfte
c) in Privatkindergärten: die Beistellung des gesamten Kindergartenpersonals;
12. Sperre : die zeitlich begrenzte Einstellung des Betriebes eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe aus wichtigen Gründen;
13. Stilllegung : die vorläufige Einstellung des Betriebes eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe;
14. Auflassung : die dauernde Einstellung des Betriebes und die Aufhebung der Errichtung eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe;
15. Provisorium : Ausweichräume für einen Kindergarten oder eine oder mehrere Kindergartengruppen;
16. VIF-konforme Öffnungszeiten : Öffnungszeiten, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar sind, im Umfang von mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, jedenfalls werktags von Montag bis Freitag an vier Tagen pro Woche zu mindestens 9,5 Stunden pro Tag und einem Angebot an Mittagessen.
§ 41 NÖ KGG · NÖ KGG · NÖ Kindergartengesetz 2006
§ 41 § 41
…Schlussbestimmung (1) Das Gesetz tritt am 1.9.2006 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kindergartengesetz 1996, LGBl. 5060, außer Kraft. Die nach dem zuletzt genannten Gesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz. (3) Die Verordnung der…
§ 7 § 7
…Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates…
§ 37 § 37
…Strafbestimmungen (1) Wer 1. für eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 2 Z 1 entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oder 2. einen Kindergarten ohne Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 in Betrieb…
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