(1) Kindergartengebäude sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den pädagogischen und sicherheitstechnischen Erfordernissen zu errichten.
(2) Das selbständige Verlassen des Gebäudes mit Ausnahme des Fluchtweges in die Freifläche seitens der Kinder ist mittels geeigneter Vorkehrungen zu verhindern. Ebenso ist das selbständige Verlassen der Liegenschaft zu verhindern.
(3) Zur Beaufsichtigung der Kinder ist vom Gruppenraum zur Garderobe eine Glasdurchsicht (mindestens ESG) vorzusehen, dessen Unterkante 1,10 m und deren Oberkante 1,80 m über Fußboden zu liegen hat.
(4) Zumindest die Hälfte der Fenster im Gruppenraum darf eine Parapethöhe von 0,50 m über Fußbodenoberkante nicht überschreiten.
§ 13 NÖ KGG · NÖ KGG · NÖ Kindergartengesetz 2006
§ 13 § 13
…baurechtlichen Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung. Die Bauplanbewilligung ist allenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn der Bauplan den Erfordernissen gemäß §§ 10 und 11 entspricht. Davor hat die Landesregierung 1. den örtlichen Bedarf an Kindergartengruppen und 2. den Raumbedarf für die voraussichtlichen Kindergartengruppen festzustellen. (2) Bei Umbauten in bestehenden…
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