(1) Das Kindergartenpersonal hat die Kindergartenkinder zu betreuen und zu fördern. In besonderen Fällen können sonstige geeignete Personen, insbesondere Eltern (Erziehungsberechtigte), als Betreuungspersonen eingesetzt werden.
(2) Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals und der sonstigen geeigneten Personen beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes im Kindergarten. Sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder an eine andere Person, die von den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurde. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben der/dem gruppenführenden Elementarpädagogin/Elementarpädagogen eine entsprechende Vollmacht in schriftlicher Form vorzulegen.
(3) Die Kindergartenleitung hat den sonstigen geeigneten Personen eine schriftliche Information über die Aufgaben und die Verantwortung im Rahmen der Aufsichtspflicht nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 41 NÖ KGG · NÖ KGG · NÖ Kindergartengesetz 2006
§ 41 § 41
…Schlussbestimmung (1) Das Gesetz tritt am 1.9.2006 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kindergartengesetz 1996, LGBl. 5060, außer Kraft. Die nach dem zuletzt genannten Gesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz. (3) Die Verordnung der…
§ 27 § 27
…außer den Kindergartenkindern, den Volksschulkindern, die in den Kindergarten aufgenommen wurden, und dem Kindergartenpersonal - Eltern (Erziehungsberechtigte) oder deren Bevollmächtigte, - sonstige geeignete Personen gemäß § 20 Abs. 1 , - Begleitpersonen der Kindergartenkinder, - Vertreter oder Bevollmächtigter des Kindergartenerhalters, - zuständige Organe der Landesregierung, - Organe der Bezirksverwaltungsbehörden, - Mitglieder der gesetzlichen Personalvertretung, - Personen, mit denen…
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