(1) Wer
1. für eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 2 Z 1 entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oder
2. einen Kindergarten ohne Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 in Betrieb nimmt oder trotz Vorliegen der Tatbestände gemäß § 16 Abs. 3, § 26 oder § 35 weiterführt, oder
3. für einen Kindergarten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechende Bezeichnung führt, oder
4. eine Kindergartenleiterin/einen Kindergartenleiter oder eine Elementarpädagogin/einen Elementarpädagogen, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Elementarpädagogin/Elementarpädagoge weiter beschäftigt, oder
5. den Pflichten im Rahmen des Aufsichtsrechtes gemäß § 8 zuwiderhandelt, oder
6. die zu erstattenden Anzeigen gemäß §§ 15 Abs. 4, 23 Abs. 8, 27 Abs. 3, 32 Abs. 3, 34 oder 35 Abs. 1 Z 5 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 30 Tagen, zu bestrafen.
(2) Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß § 19a Abs. 1, 2, 5, 6 oder 8 oder § 21 Abs. 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.500,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
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