(1) Wer
1. für eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 2 Z 1 entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oder
2. einen Kindergarten ohne Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 in Betrieb nimmt oder trotz Vorliegen der Tatbestände gemäß § 16 Abs. 3, § 26 oder § 35 weiterführt, oder
3. für einen Kindergarten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechende Bezeichnung führt, oder
4. eine Kindergartenleiterin/einen Kindergartenleiter oder eine Elementarpädagogin/einen Elementarpädagogen, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Elementarpädagogin/Elementarpädagoge weiter beschäftigt, oder
5. den Pflichten im Rahmen des Aufsichtsrechtes gemäß § 8 zuwiderhandelt, oder
6. die zu erstattenden Anzeigen gemäß §§ 15 Abs. 4, 23 Abs. 8, 27 Abs. 3, 32 Abs. 3, 34 oder 35 Abs. 1 Z 5 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 30 Tagen, zu bestrafen.
(2) Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß § 19a Abs. 1, 2, 5, 6, 8 oder 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Rückverweise
NÖ KGG · NÖ Kindergartengesetz 2006
§ 41 § 41
…1) Das Gesetz tritt am 1.9.2006 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kindergartengesetz 1996, LGBl. 5060, außer Kraft. Die nach dem zuletzt genannten Gesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz. (3) Die Verordnung der…
§ 37 § 37
(1) Wer 1. für eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 2 Z 1 entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oder 2. einen Kindergarten ohne Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 in Betrieb nimmt oder trotz Vorliegen der Tatbestände gemäß § 16 Abs. 3, § 26 oder § 35 weiterführt, oder 3. für ei…