(1) Die Landesregierung hat die fachliche Aufsicht über die Kindergärten. Die Aufsicht erstreckt sich auf
1. die Tätigkeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen in pädagogischer bzw. heilpädagogischer, didaktischer und administrativer Hinsicht;
2. die Tätigkeit der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters zusätzlich im Hinblick auf ihre/seine Führungskompetenz;
3. die Tätigkeit der pädagogischen Fachkraft bei ihrer unterstützenden pädagogischen Arbeit;
4. die Tätigkeit der pädagogisch-administrativen Assistenz bei ihrer unterstützenden pädagogischen und administrativen Arbeit;
5. die Tätigkeit der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers bei ihrer/seiner unterstützenden pädagogischen Arbeit;
6. die Tätigkeit der Sprachförderin/des Sprachförderers bei ihrer/seiner unterstützenden pädagogischen Arbeit insbesondere im Bereich der frühen sprachlichen Förderung;
7. den Einsatz von Spiel- und Fördermaterial;
8. die Fortbildung des Kindergartenpersonals;
9. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die Landesregierung hat zur Ausübung der Aufsicht unter anderem Kindergarteninspektorinnen/Kindergarteninspektoren zu bestellen. Die Kindergartenleiterinnen/Kindergartenleiter und die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen haben die pädagogischen, administrativen und didaktischen Weisungen der Kindergarteninspektorin/des Kindergarteninspektors zu befolgen.
(3) Die Kindergarteninspektorin/der Kindergarteninspektor hat Anzeige an die Landesregierung zu erstatten, wenn sie/er Maßnahmen gegen den Kindergartenerhalter eines Privatkindergartens gemäß § 35 für erforderlich hält.
(4) Der Kindergartenerhalter hat den mit der Aufsicht betrauten Organen der Landesregierung Zutritt zu allen Teilen des Kindergartens zu gewähren und die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.
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