(1) Als Standort des Kindergartens gilt jene Gemeinde (jener Gemeindeverband), in deren/dessen Gebiet der Kindergarten liegt.
(2) Die Landesregierung hat die Errichtung oder Erweiterung eines Kindergartens zu bewilligen, wenn ein Bedarf für mindestens eine (zusätzliche) Kindergartengruppe besteht. Die Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung erlischt, wenn die Inbetriebnahme nicht innerhalb von 5 Jahren erfolgt.
(3) Mit der Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung eines öffentlichen Kindergartens sichert das Land der Gemeinde oder dem Gemeindeverband grundsätzlich die Förderungsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 4 zu.
§ 14 NÖ KGG · NÖ KGG · NÖ Kindergartengesetz 2006
§ 14 § 14
…Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, 2. die erforderlichen Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer beigestellt sind, 3. die Voraussetzungen für die Errichtung oder Erweiterung gemäß § 9 gegeben sind, 4. der Kindergartenerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht nach Abs. 2 untersagt wird. (2) Der Inbetriebnahmeanzeige ist…
§ 31 § 31
…Anzuwendende Rechtsnormen Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit Ausnahme der §§ 9, 14 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 bis 7, 17, 18, 22 Abs. 2, 3 und 5, 23 Abs. …
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