(1) Der Kindergartenerhalter nimmt auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung Kinder frühestens ab dem vollendeten 2. Lebensjahr auf. Der Antrag ist grundsätzlich bis Ende Februar vor Beginn des nächsten Kindergartenjahres zu stellen. Die Aufnahme ist bei Bedarf auch während des Kindergartenjahres möglich. Zur Eingewöhnung darf ein Kind im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung bereits einen Monat vor dem 2. Geburtstag den Kindergarten besuchen.
(2) Aufnahmevoraussetzung ist grundsätzlich, dass das Kind und mindestens ein Erziehungsberechtigter den Hauptwohnsitz in der Gemeinde oder in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes haben.
(3) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und auf das § 19a anwendbar ist, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes die Verpflichtung nach § 19a erfüllen kann bzw. die Bildung und Betreuung in Anspruch nehmen kann. Eine Verpflichtung Dritter z. B. Eltern (Erziehungsberechtigte) gemäß § 25 Abs. 5 zur Leistung eines Beitrages für den Kindergartenbesuch darf für Kinder gemäß § 19a Abs. 1 nicht erfolgen. Bei der Aufnahme ist auf das soziale Umfeld Bedacht zu nehmen. Volksschulkinder können nach Maßgabe vorhandener Plätze im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung für die vor und nach der Bildungszeit festgesetzte Erziehungs- und Betreuungszeit jeweils für ein Kindergartenjahr aufgenommen werden.
(4) Die Aufnahme von Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf ist nur im Einvernehmen mit der Landesregierung möglich. Im Fall der Aufnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Land, dem Kindergartenerhalter und den Eltern (Erziehungsberechtigten) abzuschließen, in welcher die notwendigen Stützmaßnahmen festgelegt werden. Stützmaßnahmen sind insbesondere
- die zeitliche Beschränkung des Kindergartenbesuchs,
- die Beschränkung der Kinderzahl in der Kindergartengruppe und
- der allfällige Einsatz einer Stützkraft.
Eine Stützkraft ist vom Kindergartenerhalter beizustellen. Wenn keine Stützkraft eingesetzt wird und das Kind eine Behinderung ab der Stufe 5 des § 4 Abs. 2 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220, aufweist, erhält die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge eine Stunde zusätzlich an Vorbereitungszeit.
(5) Stützmaßnahmen können auch bei bereits aufgenommenen Kindern nach festgestelltem Bedarf wie in Abs. 4 vereinbart werden.
(6) Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme eines Kindes aus medizinischen Gründen mit Zustimmung der Landesregierung ablehnen.
(7) Der Besuch eines Kindergartens ist freiwillig, doch haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Fernbleiben ihres Kindes der Kindergartenleitung ehestmöglich zu melden. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Kindergartenleitung unverzüglich von anzeigepflichtigen Krankheiten des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen zu verständigen und das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kindergartenkinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht.
(8) Der Kindergartenerhalter hat frühestens bei der Antragstellung für die Aufnahme und spätestens zu Beginn des Kindergartenjahres bei den Eltern (Erziehungsberechtigten) den Bedarf für die Erziehungs- und Betreuungszeit zu erheben. Diese Aufgabe darf auch der Kindergartenleitung übertragen werden.
Rückverweise
NÖ KGG · NÖ Kindergartengesetz 2006
§ 18 § 18
…vom Kindergartenerhalter beizustellen. Wenn keine Stützkraft eingesetzt wird und das Kind eine Behinderung ab der Stufe 5 des § 4 Abs. 2 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220, aufweist, erhält die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge eine Stunde zusätzlich an Vorbereitungszeit. (5) Stützmaßnahmen können auch bei bereits aufgenommenen Kindern nach…
§ 19a § 19a
…Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem ersten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 83 Abs. 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung. Die Hauptwohnsitzgemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), der im ersten Satz genannten Kinder, spätestens…
§ 19 § 19
…wenn - ihm die Kindergartenleitung meldet, dass es zwei Wochen ununterbrochen ohne eine Verständigung der Kindergartenleitung dem Kindergarten ferngeblieben ist oder - die Aufnahmevoraussetzung gemäß § 18 Abs. 2 nicht mehr gegeben ist und kein Beitrag gemäß § 25 Abs. 5 geleistet wird. (3) Der Kindergartenerhalter darf nach vorheriger…
§ 4 § 4
…ein Kind unter 3 Jahren in der alterserweiterten Kindergartengruppe betreut, beträgt die Höchstzahl 20 , bei zwei bis vier Kindern unter 3 Jahren beträgt die Höchstzahl 18 und bei maximal fünf Kindern unter 3 Jahren beträgt die Höchstzahl 17 . Werden 5 Kinder unter 3 Jahren betreut, hat der Kindergartenerhalter eine zusätzliche Kinderbetreuerin…