(1) Der Kindergartenerhalter hat eine Sperre eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe jedenfalls zu verfügen, wenn
1. es die/der zuständige Gemeinde- oder Amtsarzt/Gemeinde- oder Amtsärztin anordnet, oder
2. eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst im Kindergarten abwesend ist und in der Bildungszeit keine Elementarpädagogin/kein Elementarpädagoge als Ersatz zur Verfügung steht, oder
3. eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer vom Dienst im Kindergarten abwesend ist und keine andere Kinderbetreuerin/kein anderer Kinderbetreuer oder eine andere für diese Aufgabe geeignete Person als Ersatz zur Verfügung steht oder
4. die Temperatur in einem Gruppenraum während der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit unter 17°C sinkt.
Der Kindergartenerhalter hat von einer vorhersehbaren Sperre des Kindergartens oder einer Kindergartengruppe die Eltern (Erziehungsberechtigten) unverzüglich zu verständigen.
(2) Eine Sperre gemäß Abs. 1 Z 2 ist nicht zu verfügen, wenn für die Betreuung der Kinder am ersten Tag der Abwesenheit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer und an einem unumgänglichen zweiten Tag zusätzlich eine weitere für diese Aufgabe geeignete Person zur Verfügung steht. In der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien ist eine Sperre gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zu verfügen, wenn an Stelle der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen für die Betreuung der Kinder in der gesamten Kindergartenöffnungszeit wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer zur Verfügung steht.
(3) Ein wichtiger Grund für eine Sperre gemäß Abs. 1 Z 3 liegt dann nicht vor, wenn für die Betreuung der Kinder am ersten Tag der Abwesenheit der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers wenigstens eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge zur Verfügung steht.
(3a) In Kindergartengruppen mit zwei Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern ist eine Sperre gemäß Abs. 1 Z 3 nicht zu verfügen, wenn für maximal 3 Tage wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer gemeinsam mit der Elementarpädagogin/dem Elementarpädagogen zur Verfügung steht.
(4) Wird an einem mehrgruppigen Kindergarten eine Kindergartengruppe gesperrt, so sind die Kinder auf die übrigen Kindergartengruppen aufzuteilen, wenn dadurch die Höchstzahlen in den verbleibenden Kindergartengruppen nicht überschritten werden.
(5) Der Kindergartenerhalter hat einen Kindergarten oder eine Kindergartengruppe stillzulegen , wenn der Betrieb des Kindergartens oder die Führung der Kindergartengruppe wegen zu geringer Inanspruchnahme nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Inanspruchnahme ist jedenfalls zu gering, wenn in einer Kindergartengruppe in einem Zeitraum von vier Wochen ununterbrochen weniger als 12 und in einem eingruppigen Kindergarten weniger als 11 Kinder betreut werden.
(6) Eine Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe mit weniger als 12 Kindern bzw. weniger als 3 Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf darf als solche nicht weiter geführt werden.
(7) Der Kindergartenerhalter hat einen Kindergarten oder eine Kindergartengruppe aufzulassen , wenn
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Kindergartens oder die Führung der Kindergartengruppe nicht mehr gegeben sind, oder
2. der Kindergarten oder die Kindergartengruppe seit mindestens fünf Jahren stillgelegt ist, oder
3. die Weiterführung des Kindergartens oder der Kindergartengruppe dem Kindergartenerhalter aus finanziellen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann, weil der Aufwand für die Kindergartenerhaltung die Erfüllung einer sonstigen gesetzlichen Aufgabe gefährden würde.
(8) Die Landesregierung nimmt die Stilllegung oder die Auflassung zur Kenntnis, wenn eine der in den Abs. 5 bis 7 aufgezählten Voraussetzungen vorliegt.
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