(1) Der Standort eines Kindergartens ist so zu wählen, dass für jede Kindergartengruppe eine unverbaute Fläche zum Spielen im Ausmaß von mindestens 300 m² verbleibt.
(2) Für jede Kindergartengruppe ist ein Gruppenraum (mindestens 55 m²), diesem zugeordnet ein Abstellraum, eine Garderobe und eine Sanitäranlage für Kinder vorzusehen. Der Gruppenraum für eine Kleinkindgruppe soll mindestens 45 m² groß sein.
(3) Für jeden Kindergarten sind vorzusehen
- ein Bewegungsraum (mindestens 60 m²) samt zugeordnetem Abstellraum;
- eine Leiterinnen-/Leiterkanzlei;
- eine Teeküche;
- eine Personalgarderobe;
- ein Abstellraum für Reinigungsgeräte;
- ein Abstellraum für Gartengeräte;
- ein Erwachsenen WC.
Fenster sind in allen für Kinder zugänglichen Räumlichkeiten mit Drehsperren auszustatten.
(4) In Ausnahmefällen, insbesondere im städtischen bzw. dicht verbauten Bereich und zur Ortskernbelebung, kann von Abs. 1 bis 3 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.
§ 13 NÖ KGG · NÖ KGG · NÖ Kindergartengesetz 2006
§ 13 § 13
…Erfordernis der baurechtlichen Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung. Die Bauplanbewilligung ist allenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn der Bauplan den Erfordernissen gemäß §§ 10 und 11 entspricht. Davor hat die Landesregierung 1. den örtlichen Bedarf an Kindergartengruppen und 2. den Raumbedarf für die voraussichtlichen Kindergartengruppen festzustellen. (2) Bei Umbauten…
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