(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) übernehmen mit der Aufnahme ihres Kindes in den Kindergarten grundsätzliche Pflichten:
- die Betreuungs- und Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit der Elementarpädagogin/dem Elementarpädagogen zu unterstützen,
- eine möglichst enge Zusammenarbeit hinsichtlich der Bildung, Förderung und Betreuung der Kinder zu pflegen,
- grundlegende Verhaltensregeln einzuhalten; diese sind insbesondere der respektvolle Umgang zwischen Eltern (Erziehungsberechtigten) und dem Kindergartenpersonal,
- der Einladung der Kindergartenleitung bzw. der gruppenführenden Elementarpädagogin/des gruppenführenden Elementarpädagogen zu einem Elterngespräch verpflichtend nachzukommen.
(2) Jede gruppenführende Elementarpädagogin/jeder gruppenführende Elementarpädagoge hat spätestens sechs Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres einen Elternabend , sowie im Laufe des Kindergartenjahres mindestens einen weiteren Elternabend durchzuführen. Die Elternabende sind grundsätzlich zwei Wochen vorher den Eltern (Erziehungsberechtigten) und dem Kindergartenerhalter anzukündigen.
(3) Am ersten Elternabend im Kindergartenjahr ist über die Einsetzung eines Elternbeirates zu entscheiden. Liegt ein Antrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) mindestens eines Kindes auf Einsetzung eines Elternbeirates vor, sind die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) darüber zu befragen. Ein Elternbeirat ist einzusetzen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Wahlvorgang und die Geschäftsordnung zu erlassen. In die Geschäftsordnung sind Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung aufzunehmen.
(5) Der Elternbeirat wirkt beratend bei der Gestaltung von Elternabenden, anderen Elternveranstaltungen und administrativen, jedoch nicht pädagogischen Maßnahmen in der Kindergartengruppe mit. Der Elternbeirat hat bei seiner Tätigkeit den Kontakt mit den übrigen Eltern (Erziehungsberechtigten) herzustellen.
§ 41 NÖ KGG · NÖ KGG · NÖ Kindergartengesetz 2006
§ 41 § 41
…Schlussbestimmung (1) Das Gesetz tritt am 1.9.2006 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kindergartengesetz 1996, LGBl. 5060, außer Kraft. Die nach dem zuletzt genannten Gesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz. (3) Die Verordnung der…
§ 3 § 3
… B. Elternabende, schriftliche Informationen, gemeinsame Feiern). (6) Der Kindergartenerhalter kann im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung eine Hausordnung, insbesondere hinsichtlich der Pflichten gemäß § 21 Abs. 1 , erlassen. Sie ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag im Kindergarten zu veröffentlichen.…
§ 37 § 37
…Tagen, zu bestrafen. (2) Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß § 19a Abs. 1, 2, 5, 6 oder 8 oder § 21 Abs. 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.500,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit…
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