(1) In die Arbeitszeit von 40 Wochenstunden sind einzuplanen:
Bei einer Kindergartenleiterin/einem Kindergartenleiter
| Gruppenanzahl | 1 | 2 | 3 | 4 |
| Leitungsstunden | 2 | 2 | 4 | 4 |
| Bildungsstunden | 20 | 20 | 20 | 20 |
| Erziehungs-, Betreuungsstunden | 11 | 11 | 9 | 9 |
| Vorbereitungsstunden | 5 | 5 | 5 | 5 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
Besteht ein Kindergarten aus fünf oder sechs Kindergartengruppen, erhöhen sich die Leitungsstunden im Vergleich zum viergruppigen Kindergarten um zwei Stunden, besteht er aus sieben oder acht Kindergartengruppen erhöhen sich die Leitungsstunden um vier Stunden. Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsstunden verringern sich in entsprechendem Maß. Besteht ein Kindergarten aus fünf oder mehr Gruppen, können sowohl die Bildungs- als auch Erziehungs- und Betreuungsstunden der Leitung teilweise entsprechend fachlicher Vorgaben von der weiteren Elementarpädagogin/dem weiteren Elementarpädagogen gemäß § 5 Abs. 2 abgedeckt werden.
Bei einer Elementarpädagogin/einem Elementarpädagogen
| Bildungsstunden | 20 |
| Erziehungs-, Betreuungsstunden | 13 |
| Vorbereitungsstunden | 5 |
| Organisationsstunden | 2 |
Bei einer ambulanten Inklusiven Elementarpädagogin/einem ambulanten Inklusiven Elementarpädagogen
| Bildungsstunden | 33 |
| Vorbereitungsstunden | 5 |
| Organisationsstunden | 2 |
(2) Bei Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung sowie bei Aushilfselementarpädagoginnen/Aushilfselementarpädagogen sind abweichend von Abs. 1 in die reduzierte Arbeitszeit die dienstlich erforderlichen Stunden nach folgender Rangordnung einzuplanen:
1. Bildungsstunden,
2. die zu den Bildungsstunden gehörigen Vorbereitungsstunden,
3. die zur Gruppenführung gehörigen Organisationsstunden und,
sofern noch eine darüberhinausgehende unverplante Arbeitszeit vorhanden ist,
4. Erziehungs- und Betreuungsstunden.
Die Teilbeschäftigung darf bei der Gruppenführung eine Arbeitszeit von 27 Wochenstunden nicht unterschreiten.
(3) Sofern sich zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die Führung einer Kindergartengruppe teilen („Job-Sharing“), ist die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 auf beide aufzuteilen. Unter Berücksichtigung der Teilbeschäftigung sind dabei die jeweiligen Kategorien an Arbeitsstunden ganzzahlig im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.
(4) Bei Teilbeschäftigung einer sonstigen Elementarpädagogin/eines sonstigen Elementarpädagogen sind abweichend von Abs. 1 in die reduzierte Arbeitszeit ausschließlich Erziehungs- und Betreuungsstunden einzuplanen. Im Fall einer vorübergehenden Vertretung einer gruppenführenden Elementarpädagogin/eines gruppenführenden Elementarpädagogen können ausnahmsweise auch Bildungsstunden in die Arbeitszeit eingeplant werden.
(5) Fallen Weiter- oder Fortbildungsveranstaltungen in die Arbeitszeit oder ist die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge sonst abwesend, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch der ordnungsgemäße Kindergartenbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
§ 23 NÖ KGG · NÖ KGG · NÖ Kindergartengesetz 2006
§ 23 § 23
…Bedarf von unter 3 Kindern in einem Kindergarten absehen, wenn 1. die Aufnahme eines Kindes in einem anderen Kindergarten oder in einer Betreuung nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 ( NÖ KBG ), LGBl. 5065, in der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) möglich ist, oder 2. die Aufnahme in einer angrenzenden Gemeinde in Niederösterreich oder…
§ 41 § 41
…Schlussbestimmung (1) Das Gesetz tritt am 1.9.2006 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kindergartengesetz 1996, LGBl. 5060, außer Kraft. Die nach dem zuletzt genannten Gesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz. (3) Die Verordnung der NÖ…
§ 14 § 14
…auch dann anzuwenden, wenn ein früherer Privatkindergarten als öffentlicher Kindergarten weitergeführt wird. (4) Das Land fördert nach Inbetriebnahme gemäß Abs. 1 und 2 eines NÖ Landeskindergartens diesen durch Bereitstellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters und der erforderlichen Anzahl an Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen gemäß § 5 , sowie Tragung des Personalaufwandes für die im…
§ 32a GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 32a § 32a
…im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) richtet sich nach § 24 Abs. 1 NÖ Kindergartengesetz 2006 , LGBl. 5060. (7) Soferne ein Gemeindebeamter des Dienstzweiges Nr. 107 (Kindergarten- und Horterzieherdienst) gemäß § 29 Abs. 1 in einem anderen Dienstzweig…
Rückverweise