(1) In die Arbeitszeit von 40 Wochenstunden sind einzuplanen:
Bei einer Kindergartenleiterin/einem Kindergartenleiter
Gruppenanzahl | 1 | 2 | 3 | 4 |
Leitungsstunden | 2 | 2 | 4 | 4 |
Bildungsstunden | 20 | 20 | 20 | 20 |
Erziehungs-, Betreuungsstunden | 11 | 11 | 9 | 9 |
Vorbereitungsstunden | 5 | 5 | 5 | 5 |
Organisationsstunden | 2 | 2 | 2 | 2 |
Besteht ein Kindergarten aus fünf oder sechs Kindergartengruppen, erhöhen sich die Leitungsstunden im Vergleich zum viergruppigen Kindergarten um zwei Stunden, besteht er aus sieben oder acht Kindergartengruppen erhöhen sich die Leitungsstunden um vier Stunden. Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsstunden verringern sich in entsprechendem Maß. Besteht ein Kindergarten aus fünf oder mehr Gruppen, können sowohl die Bildungs- als auch Erziehungs- und Betreuungsstunden der Leitung teilweise entsprechend fachlicher Vorgaben von der weiteren Elementarpädagogin/dem weiteren Elementarpädagogen gemäß § 5 Abs. 2 abgedeckt werden.
Bei einer Elementarpädagogin/einem Elementarpädagogen
Bildungsstunden | 20 |
Erziehungs-, Betreuungsstunden | 13 |
Vorbereitungsstunden | 5 |
Organisationsstunden | 2 |
Bei einer ambulanten Inklusiven Elementarpädagogin/einem ambulanten Inklusiven Elementarpädagogen
Bildungsstunden | 33 |
Vorbereitungsstunden | 5 |
Organisationsstunden | 2 |
(2) Bei Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung sowie bei Aushilfselementarpädagoginnen/Aushilfselementarpädagogen sind abweichend von Abs. 1 in die reduzierte Arbeitszeit die dienstlich erforderlichen Stunden nach folgender Rangordnung einzuplanen:
1. Bildungsstunden,
2. die zu den Bildungsstunden gehörigen Vorbereitungsstunden,
3. die zur Gruppenführung gehörigen Organisationsstunden und,
sofern noch eine darüberhinausgehende unverplante Arbeitszeit vorhanden ist,
4. Erziehungs- und Betreuungsstunden.
Die Teilbeschäftigung darf bei der Gruppenführung eine Arbeitszeit von 27 Wochenstunden nicht unterschreiten.
(3) Sofern sich zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die Führung einer Kindergartengruppe teilen („Job-Sharing“), ist die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 auf beide aufzuteilen. Unter Berücksichtigung der Teilbeschäftigung sind dabei die jeweiligen Kategorien an Arbeitsstunden ganzzahlig im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.
(4) Bei Teilbeschäftigung einer sonstigen Elementarpädagogin/eines sonstigen Elementarpädagogen sind abweichend von Abs. 1 in die reduzierte Arbeitszeit ausschließlich Erziehungs- und Betreuungsstunden einzuplanen. Im Fall einer vorübergehenden Vertretung einer gruppenführenden Elementarpädagogin/eines gruppenführenden Elementarpädagogen können ausnahmsweise auch Bildungsstunden in die Arbeitszeit eingeplant werden.
(5) Fallen Weiter- oder Fortbildungsveranstaltungen in die Arbeitszeit oder ist die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge sonst abwesend, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch der ordnungsgemäße Kindergartenbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
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