(1) Der Kindergartenerhalter hat den Kindergarten in Gruppen zu gliedern. Ein Kindergarten darf nicht mehr als 8 Gruppen haben.
(2) Die Mindestzahl der Kinder in einer allgemeinen Kindergartengruppe beträgt 12 , die Höchstzahl 22 .
(3) Die Mindestzahl der Kinder in einer alterserweiterten Kindergartengruppe beträgt 12. Wird ein Kind unter 3 Jahren in der alterserweiterten Kindergartengruppe betreut, beträgt die Höchstzahl 20 , bei zwei bis vier Kindern unter 3 Jahren beträgt die Höchstzahl 18 und bei maximal fünf Kindern unter 3 Jahren beträgt die Höchstzahl 17 . Werden 5 Kinder unter 3 Jahren betreut, hat der Kindergartenerhalter eine zusätzliche Kinderbetreuerin/einen zusätzlichen Kinderbetreuer zur Verfügung zu stellen. In einem mehrgruppigen Kindergarten können Kinder von 2 bis 3 Jahren auf mehrere alterserweiterte Gruppen aufgeteilt werden.
(4) Die Mindestzahl in einer Kleinkindgruppe beträgt während des Kindergartenjahres 10 und die Höchstzahl 15 , wobei zu Beginn des Kindergartenjahres jedenfalls 6 Kinder unter 3 Jahren in dieser Gruppe betreut werden müssen. Die Kinder dürfen das gesamte Kindergartenjahr in dieser Kindergartengruppe verbleiben. Fällt die Anzahl der Kinder in der Kleinkindgruppe während des Kindergartenjahrs unter 6, kann Abs. 3 angewendet werden. Ab einer Zahl von 11 Kindern ist jedenfalls eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer einzusetzen.
(5) Die Mindestzahl der Kinder in einer Heilpädagogisch Integrativen Kindergartengruppe beträgt 12, die Höchstzahl 15. Von der Gesamtzahl der Kinder müssen mindestens 3 und dürfen höchstens 5 Kinder eine Behinderung und/oder einen speziellen Unterstützungsbedarf haben. In einer Heilpädagogisch Integrativen Kindergartengruppe dürfen maximal 2 Kinder unter 3 Jahren betreut werden. Werden Kinder unter 3 Jahren in der Gruppe aufgenommen, darf die Gesamtzahl der Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf höchstens 4 betragen.
(6) Bei Zuzug von Kindern im laufenden Kindergartenjahr, auf die § 19a anwendbar ist, sowie bei Kindern, deren Ausnahmegenehmigung nach § 19a Abs. 3 Z 1 im laufenden Kindergartenjahr wieder aufgehoben wird, können Überschreitungen der Höchstzahlen gemäß Abs. 2 und 3 um maximal zwei Kinder je Kindergartengruppe im betreffenden Kindergartenjahr mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen, wobei § 18 Abs. 3 zu berücksichtigen ist.
(7) Die Kindergartenleitung eines mehrgruppigen Kindergartens führt die interne Einteilung der Kindergartengruppen durch.
(8) Die in den Abs. 2 und 3 festgelegten Höchstzahlen können um bis zu 3 Kinder mit Bewilligung der Landesregierung vorübergehend überschritten werden, wenn der vorhandene Bedarf an Kindergartenplätzen aus Gründen der bestehenden räumlichen Ressourcen nicht anders gedeckt werden kann. In Gemeinden, die im gesamten Gemeindegebiet nicht mehr als eine Kindergartengruppe betreiben, kann mit Bewilligung der Landesregierung davon abgegangen werden, dass die Höchstzahl der Kinder unter 3 Jahren 5 beträgt, sofern keine pädagogischen Gründe dagegen sprechen.
Rückverweise
NÖ KGG · NÖ Kindergartengesetz 2006
§ 41 § 41
…Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz. (3) Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 5. März 1985 zur Durchführung des NÖ Kindergartengesetzes 1972 (NÖ Kindergartenbauordnung), LGBl. 5060/1, wird aufgehoben. (4) §§ 14 Abs. 4, 18 Abs. 4 und 36 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/2015 treten mit 1. Juli 2015 in…
§ 4 § 4
…Kinderbetreuerin/einen zusätzlichen Kinderbetreuer zur Verfügung zu stellen. In einem mehrgruppigen Kindergarten können Kinder von 2 bis 3 Jahren auf mehrere alterserweiterte Gruppen aufgeteilt werden. (4) Die Mindestzahl in einer Kleinkindgruppe beträgt während des Kindergartenjahres 10 und die Höchstzahl 15 , wobei zu Beginn des Kindergartenjahres jedenfalls 6 Kinder unter 3 Jahren…
§ 18 § 18
…einer Stützkraft. Eine Stützkraft ist vom Kindergartenerhalter beizustellen. Wenn keine Stützkraft eingesetzt wird und das Kind eine Behinderung ab der Stufe 5 des § 4 Abs. 2 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220, aufweist, erhält die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge eine Stunde zusätzlich an Vorbereitungszeit. (5) Stützmaßnahmen können auch bei bereits aufgenommenen Kindern nach…