LandesrechtVorarlbergLandesesetzeKundmachungsgesetz

Kundmachungsgesetz

In Kraft seit 01. Januar 1990
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1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 § 1*)

(1) An die Allgemeinheit gerichtete Rechtsvorschriften, die von Organen des Landes erlassen werden, sind im Vorarlberger Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

(2) Das Vorarlberger Landesgesetzblatt, die Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften und das Amtsblatt für das Land Vorarlberg sind vom Land herauszugeben.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit in anderen Gesetzen eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist.

(4) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

2. Abschnitt Vorarlberger Landesgesetzblatt

§ 2 § 2*) Inhalt

(1) Im Vorarlberger Landesgesetzblatt (Landesgesetzblatt, LGBl.) sind kundzumachen:

a) Gesetzesbeschlüsse des Landtages;

b) sonstige Beschlüsse des Landtages, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Landtag beschlossen wird;

c) Staatsverträge des Landes;

d) staatsrechtliche Vereinbarungen des Landes;

e) Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes, sofern sie nicht ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden gerichtet sind;

f) die Aufhebung von Rechtsvorschriften von Organen des Landes und der Gemeinden durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie andere vom Land kundzumachende Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes;

g) die Berichtigung von Kundmachungen im Landesgesetzblatt.

(2) Welche weiteren Kundmachungen im Landesgesetzblatt zu erfolgen haben, bestimmt die Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014

§ 3 § 3*) Elektronische Kundmachung

(1) Die Kundmachung der Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.

(2) Die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind entsprechend den §§ 6 und 7 an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.

(3) Wenn und solange die Kundmachung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften oder die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 36 Abs. 3 der Landesverfassung entsprechenden Weise zu erfolgen.

(4) Die gemäß Abs. 3 kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014, 4/2022

§ 4 § 4*) Zugang zu den Rechtsvorschriften

(1) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom Bund auf Dauer unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.

(2) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften für die Dauer ihrer Geltung auch in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit gehalten werden.

(3) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke der Kundmachungen in den Landesgesetzblättern sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Vorarlberger Landesregierung erhalten kann.

(4) Werden durch kundzumachende Rechtsvorschriften technische Regelwerke, wie z.B. ÖNORMEN, zur Gänze oder zum Teil für verbindlich erklärt, so sind sie im Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014, 4/2022

§ 5 § 5*) Kundmachung durch Auflage zur allgemeinen Einsicht

(1) Die Landesregierung kann Teile von Rechtsvorschriften (Pläne, Karten u.dgl.) im Hinblick auf ihren Umfang oder ihre technische Gestaltung durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundmachen. Die Auflage hat für die Dauer der Geltung der Rechtsvorschriften im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften der betroffenen Bezirke und in den Gemeindeämtern der betroffenen Gemeinden während der Amtsstunden zu erfolgen. Die Landesregierung hat in einer Fußnote zu jenem Teil der Rechtsvorschrift, der im Landesgesetzblatt kundgemacht wird, auf die Auflage zur allgemeinen Einsicht hinzuweisen.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Gesetzesbeschlüsse des Landtages, für jene Staatsverträge des Landes und staatsrechtlichen Vereinbarungen, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sowie für die Aufhebung von Rechtsvorschriften von Organen des Landes und der Gemeinden durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes.

(3) Jede Person hat das Recht, beim Amt der Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften der betroffenen Bezirke oder den Gemeindeämtern der betroffenen Gemeinden gegen Ersatz der Herstellungskosten eine Vervielfältigung der durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemachten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich ist.

(4) Die nach Abs. 1 kundgemachten Rechtsvorschriften sind Menschen mit schwerer Sehbehinderung vorzulesen oder zu erläutern.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2002, 45/2014, 78/2017, 4/2022

§ 6 § 6*) Sicherung der Authentizität und Integrität

(1) Dokumente, die eine elektronisch kundzumachende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.

(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Die Landesregierung hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Die beglaubigten Ausdrucke sind um jene Teile von Rechtsvorschriften zu ergänzen, die nach § 5 Abs. 1 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemacht werden. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils ohne unnötigen Aufschub, spätestens bis 31. März des Folgejahres, an das Vorarlberger Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014

§ 7 § 7*) Äußere Form des Landesgesetzblattes

(1) Das Titelblatt einer jeden Kundmachung hat im Kopfteil die Bezeichnung „Vorarlberger Landesgesetzblatt", den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die Kundmachungsnummer zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die Kundmachungen nach ihrer Art (Verfassungsgesetz, Gesetz, Landtagsbeschluss, Staatsvertrag des Landes, staatsrechtliche Vereinbarung, Verordnung, Kundmachung) und schlagwortartig nach ihrem Inhalt zu bezeichnen. Soweit zu den kundgemachten Rechtsvorschriften der Allgemeinheit zugängliche Materialien des Landtages vorhanden sind, ist auf diese hinzuweisen.

(2) Die Kundmachungen haben im Anschluss an den Text die nachfolgenden Organbezeichnungen sowie die Namen der jeweiligen Organwalter anzugeben:

a) Landtagspräsident und Landeshauptmann bei Gesetzesbeschlüssen des Landtages,

b) Landtagspräsident bei sonstigen Beschlüssen des Landtages,

c) Landeshauptmann bei Staatsverträgen des Landes und staatsrechtlichen Vereinbarungen,

d) Landeshauptmann bei Verordnungen in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die auf Landesebene erlassen werden,

e) das erlassende Organ bei allen anderen Kundmachungen; bei Kollegialorganen ist zusätzlich die Funktionsbezeichnung und der Name des Vorsitzenden abzudrucken.

(3) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind jahrgangsweise fortlaufend zu nummerieren. Jede Seite hat auf die in § 3 Abs. 2 genannte Internetadresse hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung „Vlbg. LGBl.", die Kundmachungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Freigabe zur Abfrage und die Seitenzahl der Kundmachung anzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014

§ 8 § 8*) Berichtigung von Kundmachungen

(1) Die Landesregierung kann durch Kundmachung

a) sinnstörende Kundmachungsfehler,

b) Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzesblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages zur Freigabe der Abfrage und dgl.)

berichtigen.

(2) Sinnstörender Kundmachungsfehler ist jede Abweichung des Kundmachungstextes vom Original des Beschlusses der kundzumachenden Rechtsvorschrift, die im Zuge der Kundmachung unterlaufen ist.

(3) Eine Berichtigung darf nicht erfolgen, wenn dadurch in Rechte eingegriffen würde oder rückwirkende Strafbestimmungen erlassen würden.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014

§ 9 § 9*) Geltungsbereich

Alle Rechtsvorschriften treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014

3. Abschnitt *) Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften

§ 9a § 9a*) Inhalt und äußere Form der Verordnungsblätter

(1) Die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften werden in ihren Verordnungsblättern kundgemacht. Jeder Bezirkshauptmann gibt zu diesem Zweck ein eigenes Verordnungsblatt heraus.

(2) Das Titelblatt einer jeden Kundmachung hat im Kopfteil die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Bezirkshauptmannschaft“ ergänzt durch den Namen des jeweiligen Verwaltungsbezirks, den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer zu enthalten.

(3) Die Kundmachungen haben im Anschluss an den Text die Organbezeichnung Bezirkshauptmann sowie den Namen des Organwalters anzugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 9b § 9b*) Kundmachung

(1) Die Kundmachung im Verordnungsblatt hat elektronisch im Rahmen des RIS zu erfolgen.

(2) Die im Verordnungsblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 und 2 an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.

(3) Die §§ 3 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 3, 8 und 9 gelten sinngemäß. § 5 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auflage bzw. die Vervielfältigung nur in der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft und in den Gemeindeämtern der betroffenen Gemeinden zu erfolgen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 9c § 9c*) Verordnungssammlung

(1) Der Bezirkshauptmann hat eine allgemein zugängliche Verordnungssammlung anzulegen. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass jede Verordnung für die Dauer ihrer Geltung in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse oder auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft im Internet zur Abfrage bereit gehalten wird.

(2) Von der Verpflichtung zur Aufnahme in die Verordnungssammlung ausgenommen sind:

a) zeitlich auf höchstens sechs Monate befristete Verordnungen,

b) Verordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind und

c) Teile von Verordnungen, die gemäß § 9b Abs. 3 iVm § 5 Abs. 1 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemacht wurden.

(3) Soweit eine Ausnahme nach Abs. 2 beansprucht wird, muss die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht bei der Bezirkshauptmannschaft bestehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

4. Abschnitt *) Amtsblatt für das Land Vorarlberg

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 10 § 10*) Inhalt und äußere Form des Amtsblattes

(1) Im Amtsblatt für das Land Vorarlberg (Amtsblatt, ABl.) sind jene im § 1 genannten Rechtsvorschriften kundzumachen, die nicht im Landesgesetzblatt und nicht in den Verordnungsblättern der Bezirkshauptmannschaften kundgemacht werden.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Rechtsvorschriften, deren Kundmachung in der nächsten Nummer des Amtsblattes nicht abgewartet werden kann. Diese Rechtsvorschriften sind auf andere zweckmäßige Weise kundzumachen. Im Amtsblatt ist auf solche Kundmachungen hinzuweisen, wobei schlagwortartig der Inhalt sowie der Tag und der Ort der Kundmachung anzuführen sind.

(3) Welche weiteren Kundmachungen im Amtsblatt zu erfolgen haben, bestimmt die Landesregierung.

(4) Das Titelblatt einer jeden Nummer des Amtsblattes hat im Kopfteil die Bezeichnung „Amtsblatt für das Land Vorarlberg", den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die jeweilige Nummer zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die Kundmachungen nach ihrer Art anzuführen. Jede Seite des Amtsblattes hat auf die in § 11 Abs. 1 genannte Internetadresse hinzuweisen.

(5) Im Amtsblatt ist auf die im Landesgesetzblatt erfolgten Kundmachungen hinzuweisen. Dieser Hinweis hat die Nummer des Gesetzblattes, den Tag der Freigabe zur Abfrage sowie die Bezeichnung der einzelnen Kundmachungen nach ihrer Art und schlagwortartig nach ihrem Inhalt zu enthalten.

(6) Der § 7 Abs. 2 und der § 8 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014, 4/2022

§ 11 § 11*) Kundmachung und Geltungsbereich

(1) Die im Amtsblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind entsprechend den §§ 6 und 10 Abs. 4 und 5 an die Landesregierung elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.vorarlberg.at/amtsblatt“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.

(2) Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind von der Landesregierung auf Dauer unter der in Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.

(3) Alle Rechtsvorschriften treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(4) Die §§ 3 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 gelten sinngemäß.

*)Fassung LGBl.Nr. 45/2014

5. Abschnitt *) Schlussbestimmungen

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 12 § 12*) Strafbestimmung

(1) Wer Werke, die einem Landesgesetzblatt, einem Verordnungsblatt einer Bezirkshauptmannschaft oder einem Amtsblatt gleich oder ähnlich sind, in Auftrag gibt, herstellt oder verbreitet, ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 hergestellte Werke können unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 45/2014, 4/2022

§ 13 § 13*) Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über das Vorarlberger Landesgesetzblatt, LGBl.Nr. 15/1948, in der Fassung LGBl.Nr. 6/1950, außer Kraft.

(3) Das Gesetz über eine Änderung des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 45/2014, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4) Art. I des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

*)Fassung LGBl.Nr. 45/2014, 78/2017

§ 14 § 14*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

(1) Art. IV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Die Verordnungssammlung gemäß § 9c in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022 muss spätestens bis zum 30. Juni 2027 angelegt sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022