§ 9 Geltungsbereich — Kundmachungsgesetz
Gliederung
2. Abschnitt Vorarlberger Landesgesetzblatt Inhalt
§ 9 Geltungsbereich
Alle Rechtsvorschriften treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014
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