(1) Das Titelblatt einer jeden Kundmachung hat im Kopfteil die Bezeichnung „Vorarlberger Landesgesetzblatt", den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die Kundmachungsnummer zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die Kundmachungen nach ihrer Art (Verfassungsgesetz, Gesetz, Landtagsbeschluss, Staatsvertrag des Landes, staatsrechtliche Vereinbarung, Verordnung, Kundmachung) und schlagwortartig nach ihrem Inhalt zu bezeichnen. Soweit zu den kundgemachten Rechtsvorschriften der Allgemeinheit zugängliche Materialien des Landtages vorhanden sind, ist auf diese hinzuweisen.
(2) Die Kundmachungen haben im Anschluss an den Text die nachfolgenden Organbezeichnungen sowie die Namen der jeweiligen Organwalter anzugeben:
a) Landtagspräsident und Landeshauptmann bei Gesetzesbeschlüssen des Landtages,
b) Landtagspräsident bei sonstigen Beschlüssen des Landtages,
c) Landeshauptmann bei Staatsverträgen des Landes und staatsrechtlichen Vereinbarungen,
d) Landeshauptmann bei Verordnungen in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die auf Landesebene erlassen werden,
e) das erlassende Organ bei allen anderen Kundmachungen; bei Kollegialorganen ist zusätzlich die Funktionsbezeichnung und der Name des Vorsitzenden abzudrucken.
(3) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind jahrgangsweise fortlaufend zu nummerieren. Jede Seite hat auf die in § 3 Abs. 2 genannte Internetadresse hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung „Vlbg. LGBl.", die Kundmachungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Freigabe zur Abfrage und die Seitenzahl der Kundmachung anzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014
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