(1) Im Vorarlberger Landesgesetzblatt (Landesgesetzblatt, LGBl.) sind kundzumachen:
a) Gesetzesbeschlüsse des Landtages;
b) sonstige Beschlüsse des Landtages, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Landtag beschlossen wird;
c) Staatsverträge des Landes;
d) staatsrechtliche Vereinbarungen des Landes;
e) Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes, sofern sie nicht ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden gerichtet sind;
f) die Aufhebung von Rechtsvorschriften von Organen des Landes und der Gemeinden durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie andere vom Land kundzumachende Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes;
g) die Berichtigung von Kundmachungen im Landesgesetzblatt.
(2) Welche weiteren Kundmachungen im Landesgesetzblatt zu erfolgen haben, bestimmt die Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014
Keine Verweise gefunden
Rückverweise