5. Abschnitt *) Schlussbestimmungen
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Wer Werke, die einem Landesgesetzblatt, einem Verordnungsblatt einer Bezirkshauptmannschaft oder einem Amtsblatt gleich oder ähnlich sind, in Auftrag gibt, herstellt oder verbreitet, ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 hergestellte Werke können unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 45/2014, 4/2022
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