(1) Die Landesregierung kann Teile von Rechtsvorschriften (Pläne, Karten u.dgl.) im Hinblick auf ihren Umfang oder ihre technische Gestaltung durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundmachen. Die Auflage hat für die Dauer der Geltung der Rechtsvorschriften im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften der betroffenen Bezirke und in den Gemeindeämtern der betroffenen Gemeinden während der Amtsstunden zu erfolgen. Die Landesregierung hat in einer Fußnote zu jenem Teil der Rechtsvorschrift, der im Landesgesetzblatt kundgemacht wird, auf die Auflage zur allgemeinen Einsicht hinzuweisen.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Gesetzesbeschlüsse des Landtages, für jene Staatsverträge des Landes und staatsrechtlichen Vereinbarungen, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sowie für die Aufhebung von Rechtsvorschriften von Organen des Landes und der Gemeinden durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes.
(3) Jede Person hat das Recht, beim Amt der Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften der betroffenen Bezirke oder den Gemeindeämtern der betroffenen Gemeinden gegen Ersatz der Herstellungskosten eine Vervielfältigung der durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemachten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich ist.
(4) Die nach Abs. 1 kundgemachten Rechtsvorschriften sind Menschen mit schwerer Sehbehinderung vorzulesen oder zu erläutern.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2002, 45/2014, 78/2017, 4/2022
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