(1) Die Kundmachung im Verordnungsblatt hat elektronisch im Rahmen des RIS zu erfolgen.
(2) Die im Verordnungsblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 und 2 an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.
(3) Die §§ 3 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 3, 8 und 9 gelten sinngemäß. § 5 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auflage bzw. die Vervielfältigung nur in der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft und in den Gemeindeämtern der betroffenen Gemeinden zu erfolgen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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