(1) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom Bund auf Dauer unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften für die Dauer ihrer Geltung auch in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit gehalten werden.
(3) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke der Kundmachungen in den Landesgesetzblättern sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Vorarlberger Landesregierung erhalten kann.
(4) Werden durch kundzumachende Rechtsvorschriften technische Regelwerke, wie z.B. ÖNORMEN, zur Gänze oder zum Teil für verbindlich erklärt, so sind sie im Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014, 4/2022
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