(1) Der Bezirkshauptmann hat eine allgemein zugängliche Verordnungssammlung anzulegen. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass jede Verordnung für die Dauer ihrer Geltung in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse oder auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft im Internet zur Abfrage bereit gehalten wird.
(2) Von der Verpflichtung zur Aufnahme in die Verordnungssammlung ausgenommen sind:
a) zeitlich auf höchstens sechs Monate befristete Verordnungen,
b) Verordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind und
c) Teile von Verordnungen, die gemäß § 9b Abs. 3 iVm § 5 Abs. 1 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemacht wurden.
(3) Soweit eine Ausnahme nach Abs. 2 beansprucht wird, muss die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht bei der Bezirkshauptmannschaft bestehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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