(1) Die im Amtsblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind entsprechend den §§ 6 und 10 Abs. 4 und 5 an die Landesregierung elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.vorarlberg.at/amtsblatt“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.
(2) Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind von der Landesregierung auf Dauer unter der in Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(3) Alle Rechtsvorschriften treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(4) Die §§ 3 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 gelten sinngemäß.
*)Fassung LGBl.Nr. 45/2014
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