*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Im Amtsblatt für das Land Vorarlberg (Amtsblatt, ABl.) sind jene im § 1 genannten Rechtsvorschriften kundzumachen, die nicht im Landesgesetzblatt und nicht in den Verordnungsblättern der Bezirkshauptmannschaften kundgemacht werden.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Rechtsvorschriften, deren Kundmachung in der nächsten Nummer des Amtsblattes nicht abgewartet werden kann. Diese Rechtsvorschriften sind auf andere zweckmäßige Weise kundzumachen. Im Amtsblatt ist auf solche Kundmachungen hinzuweisen, wobei schlagwortartig der Inhalt sowie der Tag und der Ort der Kundmachung anzuführen sind.
(3) Welche weiteren Kundmachungen im Amtsblatt zu erfolgen haben, bestimmt die Landesregierung.
(4) Das Titelblatt einer jeden Nummer des Amtsblattes hat im Kopfteil die Bezeichnung „Amtsblatt für das Land Vorarlberg", den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die jeweilige Nummer zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die Kundmachungen nach ihrer Art anzuführen. Jede Seite des Amtsblattes hat auf die in § 11 Abs. 1 genannte Internetadresse hinzuweisen.
(5) Im Amtsblatt ist auf die im Landesgesetzblatt erfolgten Kundmachungen hinzuweisen. Dieser Hinweis hat die Nummer des Gesetzblattes, den Tag der Freigabe zur Abfrage sowie die Bezeichnung der einzelnen Kundmachungen nach ihrer Art und schlagwortartig nach ihrem Inhalt zu enthalten.
(6) Der § 7 Abs. 2 und der § 8 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014, 4/2022
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