(1) Die Landesregierung kann durch Kundmachung
a) sinnstörende Kundmachungsfehler,
b) Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzesblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages zur Freigabe der Abfrage und dgl.)
berichtigen.
(2) Sinnstörender Kundmachungsfehler ist jede Abweichung des Kundmachungstextes vom Original des Beschlusses der kundzumachenden Rechtsvorschrift, die im Zuge der Kundmachung unterlaufen ist.
(3) Eine Berichtigung darf nicht erfolgen, wenn dadurch in Rechte eingegriffen würde oder rückwirkende Strafbestimmungen erlassen würden.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014
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