(1) Die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften werden in ihren Verordnungsblättern kundgemacht. Jeder Bezirkshauptmann gibt zu diesem Zweck ein eigenes Verordnungsblatt heraus.
(2) Das Titelblatt einer jeden Kundmachung hat im Kopfteil die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Bezirkshauptmannschaft“ ergänzt durch den Namen des jeweiligen Verwaltungsbezirks, den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer zu enthalten.
(3) Die Kundmachungen haben im Anschluss an den Text die Organbezeichnung Bezirkshauptmann sowie den Namen des Organwalters anzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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