(1) An die Allgemeinheit gerichtete Rechtsvorschriften, die von Organen des Landes erlassen werden, sind im Vorarlberger Landesgesetzblatt, im Verordnungsblatt der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Das Vorarlberger Landesgesetzblatt, die Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften und das Amtsblatt für das Land Vorarlberg sind vom Land herauszugeben.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit in anderen Gesetzen eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist.
(4) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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