(1) Art. IV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Verordnungssammlung gemäß § 9c in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022 muss spätestens bis zum 30. Juni 2027 angelegt sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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