(1) Die Kundmachung der Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.
(2) Die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind entsprechend den §§ 6 und 7 an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.
(3) Wenn und solange die Kundmachung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften oder die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 36 Abs. 3 der Landesverfassung entsprechenden Weise zu erfolgen.
(4) Die gemäß Abs. 3 kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2014, 4/2022
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