§ 17 § 17 — Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, Gesetz zur
Gliederung
Rückverweise
(1) Zentrale Kontaktstelle nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/1735 ist das Amt der Tiroler Landesregierung. Das Land Tirol kann sich zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der zentralen Kontaktstelle eines privaten Rechtsträgers bedienen.
(2) Die zentrale Kontaktstelle hat Anträge und sonstige Anbringen zur Genehmigung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, ohne unnötigen Aufschub an die örtlich und sachlich zuständige Behörde weiterzuleiten. Ist im Landesgebiet keine örtlich zuständige Behörde ansässig, so hat die zentrale Kontaktstelle das Anbringen unverzüglich an die zuständige zentrale Kontaktstelle zu übermitteln. Die zentrale Kontaktstelle, die ein Anbringen weitergeleitet hat, hat den Einbringer von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.
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