(1) Wer die nach § 13 Abs. 2 notwendigen Auskünfte oder die Beibringung oder Überlassung von zweckdienlichen Unterlagen oder den Zutritt oder die Begleitung zu Grundstücken oder die Probenentnahme einschließlich ganzer Rebstöcke verweigert, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Wer seiner Meldepflicht nach § 14 Abs. 3 oder Abs. 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Wer Pflanzungen entgegen unmittelbar anwendbarer Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Union über den Weinbau vornimmt oder solche Pflanzungen bewirtschaftet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.
(4) Wer sonstige Bestimmungen nach der Verordnung (EU) 1308/2013, der Verordnung (EU) 2018/273 oder der Verordnung (EU) 2018/274 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Weinbau verletzt, begeht, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.
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